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VwGH 21.10.1986, 86/14/0133

VwGH 21.10.1986, 86/14/0133

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Wenn im Rahmen einer Gewinnfestsetzung gem § 188 BAO für einen Mitunternehmer kein Verlustanteil festgestellt wird, dann bleibt für die Berücksichtigung des Verlustanteiles bei der Einkommensteuerveranlagung des Mitunternehmers (unechter stiller Gesellschafter) kein Raum.
Norm
RS 2
Aufgabe des Feststellungsverfahrens gem § 188 BAO ist es, die Grundlage für die Besteuerung in einer Weise zu ermitteln, die ein gleichartiges Ergebnis für alle Beteiligten gewährleistet und die Abführung von Parallelverfahren der einzelnen Wohnsitzfinanzämter über die in § 188 BAO genannten Besteuerungsgrundlagen vermeidet. Als iSd § 188 BAO an gewerblichen Gewinnen beteiligt können aber nur Mitunternehmer angesehen werden. Kommt es entsprechend § 188 BAO für einen Beteiligten zu einer einheitlichen und gesonderten Feststellung, dann hat er schon (und nur) im Feststellungsverfahren die Möglichkeit, alles die Einkünfte der Mitunternehmerschaft oder seinen Anteil Betreffende vorzubringen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1986140133.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-62766