VwGH 21.10.1986, 86/14/0124
VwGH 21.10.1986, 86/14/0124
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Der Grundsatz, daß es dem Steuerpflichtigen frei steht, seinen Betrieb mit Eigenmitteln oder Fremdmitteln zu finanzieren, sagt noch nichts darüber aus, ob Fremdmittel tatsächlich den Betrieb finanzieren und damit eine Betriebsschuld darstellen. Diese Frage ist vielmehr nach dem Schuldgrund zu beantworten: Die Schuld muß ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruhen, die den Betrieb betreffen, soll sie Betriebsschuld sein. Ein Bankkredit, der ausschließlich der Bezahlung privater Verbindlichkeiten (insbesondere von Pflichtteilschulden) dient, bewirkt keine Betriebsschuld. |
Entscheidungstext
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Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1986140124.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-62762