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VwGH 21.12.1989, 86/14/0106

VwGH 21.12.1989, 86/14/0106

Rechtssätze


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Normen
EStG 1972 §20a idF 1977/645 impl;
UStG 1972 §10 Abs4 idF 1980/563;
UStG 1972 §12 Abs2 Z2 litc idF 1980/563 impl;
RS 1
Der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich die Rechtsmeinung vertreten, daß es für die Abgrenzung der Fahrzeugarten Pkw und Kombi einerseits und LKW andererseits entscheidend auf die wirtschaftliche Zweckbestimmung des Fahrzeuges, und zwar nicht auf den Verwendungszweck im Einzelfall, sondern auf den Zweck ankommt, dem das Fahrzeug nach seiner typischen Beschaffenheit und Bauart von vornherein und allgemein zu dienen bestimmt ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/15/0172 E RS 2
Normen
EStG 1972 §20a idF 1977/645 impl;
UStG 1972 §10 Abs4 idF 1980/563;
UStG 1972 §12 Abs2 Z2 litc idF 1980/563 impl;
RS 2
Ein Fahrzeug mit dem typischen Erscheinungsbild eines Pkw oder eines Kombi verliert seine charakteristische, von einem Lkw unterscheidende Eigenschaft auch nicht durch im Interesse besserer Lastenbeförderung vorgenommenen "Umbauten", und zwar selbst dann nicht, wenn der rückwärtige Wagenteil (durch Entfernung der hinteren Sitzbank) im Interesse der Gewinnung von zusätzlichem Laderaum derart umgestaltet wird, daß die Wiederherstellung der ursprünglichen werkseitigen Anordnung nur mit größerem technischen Aufwand möglich ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/15/0172 E RS 3
Normen
EStG 1972 §20a idF 1977/645;
UStG 1972 §10 Abs4;
UStG 1972 §12 Abs2 Z2 litc;
RS 3
Ein Renault 4L ist kein LKW (Hinweis E , 84/14/0194). Es ist nicht relevant, ob er zu einem "Fiskal-LKW" umgebaut wurde. Weder der Verwendungszweck zu dem er von der Partei bestimmt wurde, noch der, zu dem er von ihr benötigt wurde, noch der im Interesse besserer Lastenbeförderung zunächst unterlassene Einbau der hinteren Sitzbank, noch grelle Lackierung mit Werbeaufschrift machen ihn zum LKW.
Normen
EStG 1972 §10;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §6 Abs1 Z1;
EStG 1972 §7 Abs1;
RS 4
Es wird nur dann ein Mietrecht gegen Zahlung einer Leibrente erworben, wenn die Leibrente ungeachtet der Dauer des Mietverhältnisses auf Lebenszeit des Rentenberechtigten zu leisten ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1986140106.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-62753