Suchen Hilfe
VwGH 12.09.1989, 86/14/0099

VwGH 12.09.1989, 86/14/0099

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
BAO §184;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1972 §9;
RS 1
Durch das vom Abgabepflichtigen zum Ansatz gebrachte Betriebsausgabenpauschale wurden sämtliche Betriebsausgaben im Weg einer Schätzung global berücksichtigt, sodaß weitere Betriebsausgaben, wie zB der steuerfreie Betrag nach § 9 Abs 3 EStG, nicht mehr geltend gemacht werden können.
Normen
BAO §131 Abs1;
BAO §184 Abs1;
EStG 1972 §9;
RS 2
Für die Bildung einer Investitionsrücklage ist nicht eine formell ordnungsmäßige Buchhaltung Voraussetzung, sondern daß der Gewinn seiner Höhe nach errechnet werden kann und das Ergebnis auch überprüfbar ist. Eine griffweise und pauschale Schätzung hingegen steht der Bildung einer Investitionsrücklage entgegen (Hinweis E , 85/14/0038).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/14/0058 E RS 4

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1986140099.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-62747