VwGH 21.10.1986, 86/14/0096
VwGH 21.10.1986, 86/14/0096
Rechtssätze
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RS 1 | Ein Steuerberater, der es übernommen hat, bei Abfassung der Einkommensteuererklärung beratend tätig zu werden, ist nicht ohne weiters als Person anzusehen, die auch andere Steuerangelegenheiten, etwa solche betreffend Vermögensteuer wahrzunehmen hätte. |
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RS 2 | Bleibt eine Person in Steuerangelegenheiten einer anderen untätig, so kann sie schon aus diesem Grund nicht auf Grund tatsächlichen Verhaltens als "Wahrzunehmender" der Steuerangelegenheit des anderen angesehen werden. |
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RS 3 | Aus dem Auftrag zur Wahrnehmung der steuerlichen Agenden eines anderen ergibt sich noch nicht ohne weiters die Berechtigung für diesen eine Anzeige gem § 15 VermögensteuerG oder eine Vermögenserklärung gem § 20 dieses Gesetzes beim Finanzamt abzugeben, sondern - wurde der Auftrag angenommen - lediglich die Pflicht, den Auftraggeber über Anzeigepflicht und Erklärungspflicht aufzuklären. |
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RS 4 | Die Ansicht, durch Einkommensteuererklärungen, welche Einkünfte aus Kapitalvermögen ausweisen, sei der Anzeigepflicht gem § 15 VermögensteuerG Genüge getan, ist unrichtig. |
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RS 5 | Dem Täter fällt bei schwerem Verschulden eine ungewöhnliche, auffallende Sorglosigkeit zur Last; der Eintritt des tatbildmäßigen Erfolges muß ihm als wahrscheinlich und nicht bloß als entfernt möglich vorhersehbar sein, wobei immer die Lage des konkreten Falles, insbesondere der in der Tat verwirklichte Handlungswert und Gesinnungswert in Betracht zu ziehen ist. Die mit schwerem Verschulden gleichzusetzende grobe Fahrlässigkeit erfordert, daß ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist. Selbst die Mißachtung einer grundlegenden Norm muß noch kein schweres Verschulden begründen. Schweres Verschulden liegt demnach nicht vor, wenn bloß das durchschnittliche Maß einer Fahrlässigkeit überschritten wird; das Verhalten des Täters muß vielmehr eine das durchschnittliche Maß einer Fahrlässigkeit beträchtlich übersteigende Sorglosigkeit erkennen lassen. |
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RS 6 | Ausführungen darüber, warum im Beschwerdefall kein schweres Verschulden des Steuerberaters vorliegt: unentgeltliche Tätigkeit für nahen Angehörigen; Unterlassen einer Aufklärung des nahen Angehörigen über die Pflichten gemäß §§ 15, 20 VermögensteuerG in der irrigen Annahme, die Offenlegung sei bereits durch die Einkommensteuererklärung über Kapitaleinkünfte erfolgt; die Abgabenverkürzung wurde nicht für wahrscheinlich gehalten; der Steuerberater war gegenüber dem Finanzamt nicht als Vertreter ausgewiesen und erhielt daher auch keine behördlichen Sendungen für den Angehörigen, weshalb er über Aufforderungen seitens des Finanzamtes zur Einreichung einer Vermögensteuererklärung nicht informiert sein konnte. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6162 F/1986 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1986140096.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-62745