VwGH 19.09.1989, 86/14/0092
VwGH 19.09.1989, 86/14/0092
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Nach der ständigen Rechtsprechung ist ein auf § 299 BAO gestützter Aufhebungsbescheid einer Aufsichtsbehörde schon dann nicht rechtswidrig, wenn er sich in einem der herangezogenen Aufhebungsgründe als berechtigt erweist (Hinweis E , 85/13/0096). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/13/0126 E RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Erläßt das Finanzamt ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens einen der Erklärung des Abgabepflichtigen entsprechenden Bescheid und werden dadurch entscheidungsrelevante Fragen nicht geklärt, hat es die ihm obliegende Verpflichtung, die Abgabenerklärungen iSd § 115 BAO von Amts wegen zu prüfen, verletzt. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz konnte daher zu Recht den Bescheid des Finanzamtes nach § 299 Abs 1 lit c BAO aufheben. |
Normen | |
RS 3 | An die im Aufhebungsbescheid von der Oberbehörde vertretene Rechtsansicht ist wohl das Finanzamt, nicht jedoch der Abgabepflichtige gebunden. Dem Aufhebungsbescheid kommt keineswegs die Wirkung eines Feststellungsbescheides zu. Von einer Bindungswirkung iSd Ausführungen im E , 83/16/0034; VwSlg 5801 F/1983 kann nur insofern die Rede sein, als das Finanzamt nach Art 20 B-VG an die Rechtsansicht der Oberbehörde gebunden ist. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 88/14/0180 E RS 2 |
Norm | BAO §299; |
RS 4 | Eine Maßnahme nach § 299 BAO ist auch dann nicht rechtswidrig, wenn die Oberbehörde ihren Aufhebungsbescheid auf einen unrichtigen Tatbestand der zitierten Bestimmung stützt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1986140092.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-62742