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VwGH 19.09.1989, 86/14/0092

VwGH 19.09.1989, 86/14/0092

Rechtssätze


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Normen
BAO §299 Abs1 litc;
BAO §299 Abs2;
RS 1
Nach der ständigen Rechtsprechung ist ein auf § 299 BAO gestützter Aufhebungsbescheid einer Aufsichtsbehörde schon dann nicht rechtswidrig, wenn er sich in einem der herangezogenen Aufhebungsgründe als berechtigt erweist (Hinweis E , 85/13/0096).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/13/0126 E RS 1
Normen
BAO §115 Abs1;
BAO §299 Abs1 litc;
RS 2
Erläßt das Finanzamt ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens einen der Erklärung des Abgabepflichtigen entsprechenden Bescheid und werden dadurch entscheidungsrelevante Fragen nicht geklärt, hat es die ihm obliegende Verpflichtung, die Abgabenerklärungen iSd § 115 BAO von Amts wegen zu prüfen, verletzt. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz konnte daher zu Recht den Bescheid des Finanzamtes nach § 299 Abs 1 lit c BAO aufheben.
Normen
RS 3
An die im Aufhebungsbescheid von der Oberbehörde vertretene Rechtsansicht ist wohl das Finanzamt, nicht jedoch der Abgabepflichtige gebunden. Dem Aufhebungsbescheid kommt keineswegs die Wirkung eines Feststellungsbescheides zu. Von einer Bindungswirkung iSd Ausführungen im E , 83/16/0034; VwSlg 5801 F/1983 kann nur insofern die Rede sein, als das Finanzamt nach Art 20 B-VG an die Rechtsansicht der Oberbehörde gebunden ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/14/0180 E RS 2
Norm
BAO §299;
RS 4
Eine Maßnahme nach § 299 BAO ist auch dann nicht rechtswidrig, wenn die Oberbehörde ihren Aufhebungsbescheid auf einen unrichtigen Tatbestand der zitierten Bestimmung stützt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1986140092.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-62742

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