VwGH 16.12.1986, 86/14/0082
VwGH 16.12.1986, 86/14/0082
Rechtssätze
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Norm | GewStG §7 Z6; |
RS 1 | Ob eine wesentliche Beteiligung an einer GmbH iSd § 7 Z 6 GewStG vorliegt, ist nach dem Anteil am Stammkapital zu beurteilen. Dies gilt auch für den Fall der im vierten Satz der Gesetzesstelle geregelten mittelbaren Beteiligung. Auch hier muß die mittelbare Beteiligung einen mehr als 25%igen Anteil am Stammkapital jener GmbH verschaffen, bei der die Zurechnung nach § 7 Z 6 GewStG erfolgen soll. Die Beteiligung an einer atypischen stillen Gesellschaft verschafft jedoch keine mittelbare Beteiligung an Stammkapital einer GmbH, sondern lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch des stillen Gesellschafter (Herausgabeanspruch insbesondere in Form eines Anspruches auf einen Anteil am Liquidationserlös). |
Norm | GewStG §7 Z6; |
RS 2 | Das Abstellen auf die Beteiligung am Stammkapital findet darin seine Rechtfertigung, daß diese Beteiligung in aller Regel (über die mit den Stimmenanteilen verbundenen Stimmrechte) den Einfluß des Beteiligten (Gesellschafters) in der Gesellschaft bestimmt und ihm allenfalls auch die Möglichkeit eröffnet, auf seine Gehälter und sonstigen Vergütungen für Dienste gegenüber der Gesellschaft Einfluß zu nehmen (Hinweis E des , und vom , B 337/63; E des , und E vom , 85/14/0169). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1986140082.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-62737