VwGH 12.09.1989, 86/14/0079
VwGH 12.09.1989, 86/14/0079
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Ausf zur Abgrenzung notwendiges Betriebsvermögen - Privatvermögen. (Im vorliegenden Fall wurde einer GmbH, an der die Abgabepflichtigen gemeinsam zu 100% beteiligt waren, ein Darlehen gewährt. Nach dem Konkurs der GmbH wurde behauptet, das Darlehen sei von der von den Abgabepflichtigen betriebenen, im Streitzeitraum jedoch ruhenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts gewährt worden. |
Normen | |
RS 2 | Ob ein von einer GesBR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) an eine GmbH, an der die Mitunternehmer beteiligt sind, gewährtes Darlehen notwendiges Betriebsvermögen der GesBR oder Privatvermögen der Mitunternehmer ist, hängt davon ab, ob betriebliche, somit in kaufmännischer Überlegung wirtschaftlich begründete Interessen, die nach außen hin - objektiv - in Erscheinung treten, oder private, somit im persönlichen Interesse der Mitunternehmer am Bestand der GmbH begründete Überlegungen vorliegen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1986140079.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-62734