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VwGH 12.09.1989, 86/14/0079

VwGH 12.09.1989, 86/14/0079

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Ausf zur Abgrenzung notwendiges Betriebsvermögen - Privatvermögen. (Im vorliegenden Fall wurde einer GmbH, an der die Abgabepflichtigen gemeinsam zu 100% beteiligt waren, ein Darlehen gewährt. Nach dem Konkurs der GmbH wurde behauptet, das Darlehen sei von der von den Abgabepflichtigen betriebenen, im Streitzeitraum jedoch ruhenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts gewährt worden.
Normen
RS 2
Ob ein von einer GesBR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) an eine GmbH, an der die Mitunternehmer beteiligt sind, gewährtes Darlehen notwendiges Betriebsvermögen der GesBR oder Privatvermögen der Mitunternehmer ist, hängt davon ab, ob betriebliche, somit in kaufmännischer Überlegung wirtschaftlich begründete Interessen, die nach außen hin - objektiv - in Erscheinung treten, oder private, somit im persönlichen Interesse der Mitunternehmer am Bestand der GmbH begründete Überlegungen vorliegen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1986140079.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-62734