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VwGH 27.06.1989, 86/14/0070

VwGH 27.06.1989, 86/14/0070

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Einer Bilanzänderung ist insb dann mit Recht die Anerkennung zu versagen, wenn dadurch in erster Linie Steuernachforderungen auf der Basis entsprechender Berichtigungen der Besteuerungsgrundlagen durch die AbgBeh ausgeglichen werden sollen (Hinweis auf E , 2597/79).
Normen
RS 2
Die "Umwandlung" einer Rücklage für nichtentnommenen Gewinn in eine Investitionsrücklage stellt auf jeden Fall eine Bilanzänderung dar. Sie kann nicht als Inanspruchnahme einer "anderen" Investitionsbegünstigung angesehen werden.
Normen
RS 3
Die belBeh ist nicht rechtswidrig vorgegangen, wenn sie einer Bilanzänderung, durch die ein Fehler bei der Bilanzerstellung korrigiert hätte werden sollen, die Zustimmung verweigert hat.
Normen
RS 4
Der Entschluß, eine steuerliche Begünstigung in Anspruch zu nehmen, ist zunächst ein Willensentschluß, der erst durch seine Manifestation als entsprechender Bilanzposten in die Außenwelt tritt. Die AbgBeh kann daher zunächst darauf vertrauen, daß eine in der Bilanz ausgewiesene Rücklage dem Willen des Abgabepflichtigen entspricht. Es wäre Sache der Partei, zweifelsfrei nachzuweisen, daß ihr bei der Bilanzerstellung ein Irrtum unterlaufen ist (Falschbezeichnung § 11 zu § 9 EStG).
Norm
RS 5
Die Ermessensübung im Sinne des § 4 Abs 2 zweiter Satz EStG 1972 zugunsten des Steuerpflichtigen ist vor allem gerechtfertigt, wenn stichhältige, IM UNTERNEHMEN des Steuerpflichtigen gelegene wirtschaftliche Gründe für die Bilanzänderung sprechen; dagegen ist eine Bilanzänderung insbesondere dann zu versagen, wenn dadurch in erster Linie Steuernachforderungen auf Grund entsprechender Berichtugungen der Besteuerungsgrundlagen durch die Abgabenbehörde im Interesse des STEUERPFLICHTIGEN ausgeglichen werden sollen (Hinweis E , 2323, 2351/75, sowie HOFSTÄTTER-REICHEL, Die Einkommensteuer, Kommentar Tz 7 zu § 4 Abs 2).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2597/79 E RS 2
Normen
RS 6
Eine Änderung der Rücklage für nichtentnommenen Gewinn auf eine Investitionsrücklage stellt eine Bilanzänderung dar, die der Zustimmung der AbgBeh bedarf (Ermessensentscheidung). Bei Ermessensentscheidungen dieser Art hat der VwGH ausschließlich zu prüfen, ob die AbgBeh von dem ihr eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht hat, oder ob dies - in Form einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensmißbrauches - nicht der Fall gewesen ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1986140070.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-62731