VwGH 16.09.1986, 86/14/0069
VwGH 16.09.1986, 86/14/0069
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Besteht das Ermittlungsverfahren nur aus Vorhaltsbeanwortungen durch den Abgabenpflichtigen und aus der Einsicht in ihn betreffende und ihm daher ihrem Inhalt nach bekannte Gerichtsakten, welche er selbst als Beweismittel angeboten hat, so besteht keine Pflicht zu formellem Vorhalt dieser Ermittlungsergebnisse gegenüber dem Abgabepfichtigen. |
Normen | |
RS 2 | Es ist Aufgabe desjenigen, der eine Abgabennachsicht erstrebt, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die entscheidungswesentlichen Umstände, also auch sein Einkommen, der Abgabenbehörde offenzulegen und nachzuweisen. |
Norm | |
RS 3 | |
Norm | |
RS 4 | Eine körperliche Behinderung des Abgabepflichtigen allein hat Unbilligkeit der Einbringung von Abgabenschulden nicht zur Folge. Die Behinderung kann nur iZm der Einkommenslage und Vermögenslage des Abgabepflichtigen in dem genannten Zusammenhang Bedeutung haben. |
Norm | |
RS 5 | Wirkt der Nachsichtwerber an der Ermittlung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse (hier: hinsichtlich der Vermögenslage) nicht mit, ist es nicht rechtswidrig, wenn die Abgabenbehörde eine unbillige Härte durch die Einhebung der Abgaben als nicht erwiesen ansieht. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6149 F/1986 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1986140069.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-62730