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VwGH 16.09.1986, 86/14/0069

VwGH 16.09.1986, 86/14/0069

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Besteht das Ermittlungsverfahren nur aus Vorhaltsbeanwortungen durch den Abgabenpflichtigen und aus der Einsicht in ihn betreffende und ihm daher ihrem Inhalt nach bekannte Gerichtsakten, welche er selbst als Beweismittel angeboten hat, so besteht keine Pflicht zu formellem Vorhalt dieser Ermittlungsergebnisse gegenüber dem Abgabepfichtigen.
Normen
RS 2
Es ist Aufgabe desjenigen, der eine Abgabennachsicht erstrebt, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die entscheidungswesentlichen Umstände, also auch sein Einkommen, der Abgabenbehörde offenzulegen und nachzuweisen.
Norm
RS 3
Das Anwachsen der Zinsenlast in einer Hochzinsphase des Geldmarktes stellt keine Besonderheit des Einzelfalles dar, auf die allein die Nachsichtsbegriffe der §§ 236, 237 BAO abstellen. Die Folgen der Geldmarktlage sind dem allgemeinen Unternehmerwagnis zuzuzählen.
Norm
RS 4
Eine körperliche Behinderung des Abgabepflichtigen allein hat Unbilligkeit der Einbringung von Abgabenschulden nicht zur Folge. Die Behinderung kann nur iZm der Einkommenslage und Vermögenslage des Abgabepflichtigen in dem genannten Zusammenhang Bedeutung haben.
Norm
RS 5
Wirkt der Nachsichtwerber an der Ermittlung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse (hier: hinsichtlich der Vermögenslage) nicht mit, ist es nicht rechtswidrig, wenn die Abgabenbehörde eine unbillige Härte durch die Einhebung der Abgaben als nicht erwiesen ansieht.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6149 F/1986
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1986140069.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-62730

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