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VwGH 03.06.1986, 86/14/0061

VwGH 03.06.1986, 86/14/0061

Rechtssätze


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Normen
EStG 1972 §4 Abs4 Satz1;
KFG 1967 §134;
VStG §13;
RS 1
Trifft ein Transportunternehmer, der schon mehrfach wegen Überladung seiner Fahrzeuge bestraft wurde, keine Maßnahmen, um derartigen Verstößen vorzubeugen, nimmt er also solche Bestrafungen, mit denen er rechnet, in Kauf, so liegt die Ursache für die Strafen nicht im Betrieb als solchem, sondern im schuldhaften Verhalten des Betriebsinhabers. Bei den Geldstrafen handelt es sich dann nicht um Betriebsausgaben.
Norm
RS 2
Strafverteidigungskosten stellen, ebenso wie Geldstrafen grundsätzlich Kosten der privaten Lebensführung dar. Lediglich Verteidigungskosten eines freigesprochenen Angeklagten sind dann als durch den Betrieb veranlaßt und damit als Betriebsausgaben anzusehen, wenn der Angeklagte von der ihm zur Last gelegten Tat, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes ausschließlich aus seiner betrieblichen Tätigkeit heraus erklärbar ist und auf deren Ausübung entsprechende Auswirkungen hat, deshalb strafgerichtlich freigesprochen wird, weil nach den Feststellungen in dem Gerichtsurteil dem Angeklagten die betreffende Straftat nicht anzulasten war, der diesbezügliche Verdacht daher zu Unrecht gegen ihn erhoben wurde (Hinweis E , 27/69, VwSlg 4130 F/1970).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/13/0050 E VwSlg 5904 F/1984 RS 1
Normen
RS 3
Ausnahmen vom Grundsatz der Nichtabzugsfähigkeit von Geldstrafen hat der Verwaltungsgerichtshof zur inhaltlich übereinstimmenden Rechtslage vor dem EStG 1972 angenommen, wenn Bestrafungen erfolgten, die von dem Nachweis eines bestimmten Verschuldens des Bestraften nicht abhängig sind oder nur ein geringes Verschulden voraussetzen und sich etwa auf die Nichteinhaltung bestimmter polizeilicher Vorschriften gründen (Hinweis E , 2553/55). Die Ansicht, daß eine Bestrafung niemals in die Betriebssphäre eines Unternehmens fallen kann, geht zu weit, da es sich nicht leugnen läßt, daß unter Umständen ein so enger Zusammenhang einer strafbaren Handlung mit der Betriebssphäre bestehen kann, daß die aus dieser Handlung oder Unterlassung entspringenden Kosten und Strafen als durch den Betrieb veranlaßt und somit gemäß § 4 Abs 4 EStG 1972 als Betriebsausgaben angesehen werden müssen (Hinweis E , 2959/51, VwSlg 895 F/1954, E , 1316/60, VwSlg 2646 F/1962).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6125 F/1986
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1986140061.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-62725