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VwGH 09.05.1989, 86/14/0060

VwGH 09.05.1989, 86/14/0060

Rechtssätze


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Norm
EStG 1972 §34;
RS 1
Für die Ermittlung des Mehraufwandes am Studienort gegenüber dem Aufwand am Familienwohnort sind nur die üblicherweise durch ein auswärtiges Studium bedingten Lebenshaltungskosten zum Vergleich heranzuziehen. Für eine höhere Ausmessung besteht auch keine sittliche Verpflichtung, denn es entspricht weder vernünftigen Erziehungsmethoden noch der allg Verkehrsauffassung, daß auswärts studierende Kinder bereits ein Leben nach den allenfalls gehobenen Vermögensverhältnisse und Einkommensverhältnissen ihrer Eltern führen sollen, sondern sie sollen sich am Studienort in ihrer Lebensführung dem gewöhnlichen, unter Studierenden üblichen Durchschnitt der Lebenshaltung anpassen. Neben diesen Mehraufwendungen sind die Kosten für Unterbringung am Studienort zur Gänze in Anschlag zu bringen, weil diese Kosten nur durch das auswärtige Studium bedingt sind. Da nur endgültig vermögensmindernde Ausgaben nach § 34 EStG 1972 zu berücksichtigen sind, vermindern Kostenersätze die zwangsläufig erwachsenen Aufwendungen.
Normen
EStG 1972 §26 Z7 litb;
EStG 1972 §34;
GebAG 1975 §1;
RGV 1955 §1;
RS 2
Es ist nicht unsachlich, wenn die Verpflegs(mehr)kosten für ein auswärtiges Studium des Kindes im Schätzungsweg - für das Jahr 1982 - mit 45 S pro Tag festgesetzt werden. Die Sätze der RGV, des GebAG bzw des § 26 Z 7 lit b EStG sind zur Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung nicht heranzuziehen.
Norm
EStG 1972 §34;
RS 3
Bei Ermittlung der Mehraufwendungen ist zu berücksichtigen, daß auch bei im Wohnort Studierenden Kosten für auswärtige Mahlzeiten anfallen, ohne daß diese eine außergewöhnliche Belastung darstellen.
Normen
BAO §115 Abs1;
EStG 1972 §34;
RS 4
In einem ausschließlich auf die Erwirkung abgabenrechtlicher Begünstigungen gerichteten Verfahren tritt der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung in den Hintergrund (hier: außergewöhnliche Belastung - Übernahme einer Bürgschaft).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/14/0021 E RS 4

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1986140060.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-62724