VwGH 29.09.1987, 86/14/0058
VwGH 29.09.1987, 86/14/0058
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Dem Abgabepflichtigen steht es frei, mehrere Kassabücher zu führen und nur den jeweiligen Monatssaldo in das "Hauptkassabuch" einzutragen. Eine aus diesem Grunde vorgenommene Schätzung ist daher unzulässig. |
Normen | |
RS 2 | Eine formell nicht abgeschlossene Buchhaltung begründet allein noch keine Schätzungsberechtigung bzw Schätzungsverpflichtung, sofern andere Buchhaltungsunterlagen die Richtigkeit der Bilanzansätze gewährleisten oder es zumindest ermöglichen, die Bilanzansätze zu berichtigen. |
Norm | |
RS 3 | Die belangte Behörde muß ihre Schätzungsmethode nachvollziehbar gestalten und schlüssig begründen. |
Normen | |
RS 4 | Für die Bildung einer Investitionsrücklage ist nicht eine formell ordnungsmäßige Buchhaltung Voraussetzung, sondern daß der Gewinn seiner Höhe nach errechnet werden kann und das Ergebnis auch überprüfbar ist. Eine griffweise und pauschale Schätzung hingegen steht der Bildung einer Investitionsrücklage entgegen (Hinweis E , 85/14/0038). |
Normen | |
RS 5 | Die Änderung des Wertansatzes für ein Wirtschaftsgut (hier Gebäude), um eine - nach einem dem Bfr bei der Bilanzerstellung nicht bekannten Erlaß des BMfF vorgesehene - höhere AfA geltend zu machen, stellt eine Bilanzänderung dar und bedarf somit der Zustimmung der Abgabenbehörde. |
Norm | AbgRallg; |
RS 6 | Im Verfahren vor dem VwGH können aus einem Erlaß des Bf für Finanzen keine Rechte abgeleitet werden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1986140058.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-62722