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VwGH 29.09.1987, 86/14/0058

VwGH 29.09.1987, 86/14/0058

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Dem Abgabepflichtigen steht es frei, mehrere Kassabücher zu führen und nur den jeweiligen Monatssaldo in das "Hauptkassabuch" einzutragen. Eine aus diesem Grunde vorgenommene Schätzung ist daher unzulässig.
Normen
RS 2
Eine formell nicht abgeschlossene Buchhaltung begründet allein noch keine Schätzungsberechtigung bzw Schätzungsverpflichtung, sofern andere Buchhaltungsunterlagen die Richtigkeit der Bilanzansätze gewährleisten oder es zumindest ermöglichen, die Bilanzansätze zu berichtigen.
Norm
RS 3
Die belangte Behörde muß ihre Schätzungsmethode nachvollziehbar gestalten und schlüssig begründen.
Normen
RS 4
Für die Bildung einer Investitionsrücklage ist nicht eine formell ordnungsmäßige Buchhaltung Voraussetzung, sondern daß der Gewinn seiner Höhe nach errechnet werden kann und das Ergebnis auch überprüfbar ist. Eine griffweise und pauschale Schätzung hingegen steht der Bildung einer Investitionsrücklage entgegen (Hinweis E , 85/14/0038).
Normen
RS 5
Die Änderung des Wertansatzes für ein Wirtschaftsgut (hier Gebäude), um eine - nach einem dem Bfr bei der Bilanzerstellung nicht bekannten Erlaß des BMfF vorgesehene - höhere AfA geltend zu machen, stellt eine Bilanzänderung dar und bedarf somit der Zustimmung der Abgabenbehörde.
Norm
AbgRallg;
RS 6
Im Verfahren vor dem VwGH können aus einem Erlaß des Bf für Finanzen keine Rechte abgeleitet werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1986140058.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-62722