VwGH 20.09.1988, 86/14/0044
VwGH 20.09.1988, 86/14/0044
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Ein vor Erlassung des Feststellungsbescheides lt Erklärung erlassener Einkommensteuerbescheid hindert die Beh keineswegs, nach Erlassung des Feststellungsbescheides den Einkommensteuerbescheid nach § 295 BAO abzuändern. Von einer Bindungswirkung der Abgabenbehörde an ihre (nach Ansicht des Bf) im Einkommensteuerbescheid zunächst vertretene Rechtsansicht kann im Hinblick auf die Systematik von Grundlagenbescheiden und abgeleiteten Bescheiden keine Rede sein. |
Normen | |
RS 2 | In einem abgeleiteten Bescheid ist die im Feststellungsbescheid getroffene Entscheidung zwingend zu übernehmen. |
Norm | |
RS 3 | Aus einer rechtswidrigen Vorgangsweise der Abgabenbehörde gegenüber Dritten kann der Bf für sich keinen Anspruch auf vergleichbare Rechtswidrigkeit ableiten. |
Norm | |
RS 4 | Mit dem Grundsatz von Treu und Glauben wird nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung geschützt. Vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, die ein Abgehen von der bisherigen Rechtsauffassung für die Vergangenheit unbillig erscheinen lassen, wie dies zB der Fall sein kann, wenn eine bestimmte Vorgangsweise, die sich später als unrichtig herausstellt, von der Behörde ausdrücklich angeordnet worden war. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 3166/79 E VwSlg 5633 F/1981 RS 4 |
Normen | |
RS 5 | Die Änderung eines Einkommensteuerbescheides nach § 295 BAO stellt jedenfalls keine Verletzung von Treu und Glauben dar. Von einer Änderung der Verwaltungsübung kann bei einer derartigen Änderung auch keine Rede sein. |
Norm | |
RS 6 | Aus den Bestimmungen des § 188 BAO kann keineswegs entnommen werden, daß im Feststellungsverfahren nicht berücksichtigte Sonderbetriebsausgaben bei der Einkommensteuerveranlagung abgezogen werden können. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1986140044.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-62715