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VwGH 25.11.1986, 86/14/0043

VwGH 25.11.1986, 86/14/0043

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Eine Geldverkehrsrechnung (jahreweiser Vergleich der Ausgaben mit den zu ihrer Bedeckung verfügbaren Mitteln) stellt eine taugliche Schätzungsmethode dar.
Normen
RS 2
Werden Bareinahmen nicht einzeln, sondern nach Ermittlung der Tageslosung aufgezeichnet, sind diese Ermittlungsunterlagen ("Urbelege") Bestandteil der zu führenden Aufzeichnungen und damit aufbewahrungspflichtig. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, kann die Rechtsvermutung der ordnungsmäßigen Führung von Büchern und Aufzeichnungen (§ 163 BAO) nicht für sich in Anspruch nehmen. Dieser formelle Mangel der Aufzeichnungen berechtigt bzw verpflichtet die Behörde zur Schätzung.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/13/0212 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6172 F/1986
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1986140043.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-62714