VwGH 25.11.1986, 86/14/0043
VwGH 25.11.1986, 86/14/0043
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Eine Geldverkehrsrechnung (jahreweiser Vergleich der Ausgaben mit den zu ihrer Bedeckung verfügbaren Mitteln) stellt eine taugliche Schätzungsmethode dar. |
Normen | |
RS 2 | Werden Bareinahmen nicht einzeln, sondern nach Ermittlung der Tageslosung aufgezeichnet, sind diese Ermittlungsunterlagen ("Urbelege") Bestandteil der zu führenden Aufzeichnungen und damit aufbewahrungspflichtig. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, kann die Rechtsvermutung der ordnungsmäßigen Führung von Büchern und Aufzeichnungen (§ 163 BAO) nicht für sich in Anspruch nehmen. Dieser formelle Mangel der Aufzeichnungen berechtigt bzw verpflichtet die Behörde zur Schätzung. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 84/13/0212 E RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6172 F/1986 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1986140043.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-62714