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VwGH 21.10.1986, 86/14/0042

VwGH 21.10.1986, 86/14/0042

Rechtssätze


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Normen
ABGB §137 Abs2 idF 1977/403;
EStG 1972 §4 Abs4;
RS 1
Erbringen nahe Angehörige im Rahmen eines Gewerbebetriebes Leistungen, die über eine rechtlich oder eine sittlich gebotene familienhafte Beistandspflicht hinausgehen, so bilden die als Entgelt für die Leistungen gewährten Bezüge Betriebsausgaben, soweit sie (unter dem Gesichtspunkt eines "Fremdvergleiches") der Leistung angemessen sind. Steht fest, daß der Angehörige für den Gewerbebetrieb nicht nur familienhaft gebotene, sondern darüber hinausgehende ("echte") Leistungen erbrachte, dann ist ein der Leistung angemessenes Entgelt grundsätzlich unabhängig davon als Betriebsausgabe absetzbar, ob der Angehörige für den Betriebsinhaber auch noch in anderen Bereichen (im privaten Bereich oder im Rahmen eines anderen, zB eines landwirtschaftlichen Betriebes) tätig wurde. Dieser Grundsatz kommt allerdings nur zum Tragen, wenn oder soweit ein Entgelt der für den Gewerbebetrieb erbrachten Leistung wirtschaftlich überhaupt zuzurechnen ist.
Normen
ABGB §137 Abs2 idF 1977/403;
EStG 1972 §4 Abs4;
RS 2
Sofern ein Angehöriger, der zB sowohl für einen Gewerbebetrieb als auch für einen landwirtschaftlichen Betrieb des Steuerpflichtigen eine nicht nur familienhafte Mitarbeit entfaltet, insgesamt nur eine Entlohnung enthält, kann nicht unterstellt werden, daß nur die eine Tätigkeit entgeltlich, die andere aber unentgeltlich geleistet wird. Wäre doch die Unentgeltlichkeit "echter" Leistungen eine im Wirtschaftsleben (unter Fremden) völlig unübliche Gestaltung von Leistungsbeziehungen. Einer solchen Gestaltung wäre aus der Sicht des § 114 BAO umsomehr die Anerkennung zu versagen, wenn sie dazu führt, daß Aufwendungen ohne Rücksicht darauf, durch welchen Bereich sie veranlaßt sind, ausschließlich in jenen Bereich verlagert werden, in dem sie sich steuerlich auswirken.
Normen
ABGB §137 Abs2 idF 1977/403;
EStG 1972 §4 Abs4;
RS 3
Bei der Lösung der Frage, ob in den einzelnen Bereichen - etwa im Bereich des Gewerbebetriebes oder in dem der Landwirtschaft - "echte" Leistungsbeziehungen bestehen oder ob bloß familienhafte Mitarbeit gegeben erscheint, ist allerdings in Rechnung zu stellen, daß nach der Verkehrsaufassung im landwirtschaftlichen Bereich eine Pflicht zu familienhafter Mitarbeit in noch höherem Maße als gegeben angesehen wird als für den gewerblichen Bereich.
Normen
ABGB §137 Abs2 idF 1977/403;
EStG 1972 §4 Abs4;
RS 4
Bei bloß familienhafter Mitarbeit ist kein zu einer Betriebsausgabe führender Entlohnungsanspruch gegeben. Entfaltet ein Angehöriger somit in einem Bereich eine familienhafte Mitarbeit und erbringt er daneben in einem anderen Bereich Dienstleistungen auf Grund eines steuerlich anzuerkennenden Dienstverhältnisses mit der Dienstleistung angemessener Entlohnung, dann kann dieser Entlohnung in vollem Umfang als Betriebsausgabe Rechnung getragen werden.
Normen
ABGB §137 Abs2 idF 1977/403;
EStG 1972 §4 Abs4;
RS 5
Ausführungen darüber, unter welchen Voraussetzungen eine Mitarbeit von Kindern in einem landwirtschaftlichen Betrieb noch als familienhafte Mitarbeit angesehen werden kann.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1986140042.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-62713