VwGH 15.12.1987, 86/14/0041
VwGH 15.12.1987, 86/14/0041
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Zweifellos erfordert die Tätigkeit einer (Hilfsrestauratorin) Restauratorin ein besonderes Maß an Kunstverständnis, ein gediegendes Wissen um künstlerische Techniken und um die technischen Möglichkeiten der Wiederinstandsetzung und Konservierung bestehender Kunstwerke sowie handwerkliches Können. All dies hat jedoch nicht zur Folge, daß durch die Restaurierung eines Kunstwerkes ein eigenschöpferisches Werk des Restaurators entsteht. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Restaurator bemüht sein mag, die schöpferische Tätigkeit des Künstlers geistig nachzuempfinden und so gleichsam dessen Schöpfungsakt nachvollzieht. Die Tätigkeit eines Restaurators ist daher keine künstlerische und damit auch keine freiberufliche, sondern eine gewerbliche Tätigkeit. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/14/0078 E RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Qualifiziert die Abgabenbehörde die Tätigkeit des Bf zunächst als eine künsterlische, in den Folgejahren jedoch als eine gewerbliche Tätigkeit, so verstößt dieses Vorgehen der Behörde nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Denn bei den veranlagten Steuern ist wegen des für diese geltenden Abschnittsprinzips in jedem Jahr neu zu prüfen, ob die vom Steuerpflichtigen ausgeübte Tätigkeit als gewerbliche oder künstlerische anzusehen ist. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1986140041.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-62712