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VwGH 15.12.1987, 86/14/0041

VwGH 15.12.1987, 86/14/0041

Rechtssätze


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Normen
EStG 1972 §22 Abs1 Z1;
EStG 1972 §23;
GewStG §1 Abs1;
UStG 1972 §10 Abs2 Z8;
RS 1
Zweifellos erfordert die Tätigkeit einer (Hilfsrestauratorin) Restauratorin ein besonderes Maß an Kunstverständnis, ein gediegendes Wissen um künstlerische Techniken und um die technischen Möglichkeiten der Wiederinstandsetzung und Konservierung bestehender Kunstwerke sowie handwerkliches Können. All dies hat jedoch nicht zur Folge, daß durch die Restaurierung eines Kunstwerkes ein eigenschöpferisches Werk des Restaurators entsteht. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Restaurator bemüht sein mag, die schöpferische Tätigkeit des Künstlers geistig nachzuempfinden und so gleichsam dessen Schöpfungsakt nachvollzieht. Die Tätigkeit eines Restaurators ist daher keine künstlerische und damit auch keine freiberufliche, sondern eine gewerbliche Tätigkeit.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/14/0078 E RS 1
Normen
BAO §115 Abs4;
EStG 1972 §22 Abs1;
EStG 1972 §23;
RS 2
Qualifiziert die Abgabenbehörde die Tätigkeit des Bf zunächst als eine künsterlische, in den Folgejahren jedoch als eine gewerbliche Tätigkeit, so verstößt dieses Vorgehen der Behörde

nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Denn bei den veranlagten Steuern ist wegen des für diese geltenden Abschnittsprinzips in jedem Jahr neu zu prüfen, ob die vom Steuerpflichtigen ausgeübte Tätigkeit als gewerbliche oder künstlerische anzusehen ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1986140041.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-62712