VwGH 30.06.1987, 86/14/0035
VwGH 30.06.1987, 86/14/0035
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Das Niederstwertprinzip gilt auch für Leibrentenverbindlichkeiten. Ebenso wie der Rentenberechtigte aufgrund einer Wertsicherungsvereinbarung Anspruch auf entsprechend höhere Rentenzahlungen hat, ebenso wird auch die aus der Rentenverbindlichkeit herrührende Verpflichtung höher. Diese Verpflichtung ist mit dem zum Bilanzstichtag bestehenden Wert, also unter Berücksichtigung einer allfälligen Wertsicherungsklausel, zu ermitteln und als Verbindlichkeit in der Bilanz auszuweisen. Maßgebend für die Bewertung sind ua die Höhe der am Bilanzstichtag zu bezahlenden Rente und die zu diesem Stichtag noch offene Lebenserwartung des Rentenberechtigten. |
Norm | |
RS 2 | Eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich setzt eine Bewertung des Betriebsvermögens voraus. Entsprechend den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung darf der Kaufmann sein Betriebsvermögen nicht höher bewerten und in der Bilanz ausweisen, als es tatsächlich ist. Diese Verpflichtung findet im sogenannten Niederstwertprinzip ihren Ausdruck und bedeutet ua, daß eine Verbindlichkeit, die infolge einer Wertsicherungsvereinbarung höher geworden ist, mit ihrem erhöhten Wert ausgewiesen werden muß (Hinweis E , 2884/52, VwSlg 1063 F/1954, , 76/68 und E , 517/76). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6236 F/1987 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1986140035.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-62710