Suchen Hilfe
VwGH 28.02.1989, 86/14/0033

VwGH 28.02.1989, 86/14/0033

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
BAO §111;
BAO §20;
RS 1
Kommt eine Partei den ihr auferlegten Pflichten zur Wahrung von Fristen generell nur ungenügend nach, erbringt sie die von ihr geforderte, hier sehr einfach zu erbringende Leistung - Übergabe bereits vorhandener Unterlagen zum Zwecke einer Betriebsprüfung - trotz Androhung und Verhängung von

Zwangsstrafen erst nach rund neun Monaten, so kann in der Verhängung von Zwangsstrafen von insgesamt S 20.000,-- für eine Leistung kein Ermessensmißbrauch erblickt werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1986140033.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-62709