VwGH 28.02.1989, 86/14/0033
VwGH 28.02.1989, 86/14/0033
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Kommt eine Partei den ihr auferlegten Pflichten zur Wahrung von Fristen generell nur ungenügend nach, erbringt sie die von ihr geforderte, hier sehr einfach zu erbringende Leistung - Übergabe bereits vorhandener Unterlagen zum Zwecke einer Betriebsprüfung - trotz Androhung und Verhängung von Zwangsstrafen erst nach rund neun Monaten, so kann in der Verhängung von Zwangsstrafen von insgesamt S 20.000,-- für eine Leistung kein Ermessensmißbrauch erblickt werden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1986140033.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-62709