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VwGH 28.02.1989, 86/14/0026

VwGH 28.02.1989, 86/14/0026

Rechtssätze


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Norm
BAO §275;
RS 1
Anträgen auf Verlängerung der Mängelbehebungsfrist iSd § 275 BAO kommt keine fristhemmende Wirkung zu.
Norm
BAO §275;
RS 2
Die Beh ist keineswegs verpflichtet, einem Antrag auf Verlängerung der Mängelbebungsfrist bescheidmäßig zuzustimmen, weil die Einhaltung der - im Einzelfall angemessenen festzusetzenden - Frist den Zweck verfolgt, ohne unvertretbaren Aufschub feststellen zu können, ob die Berufung einer inhaltlichen Erledigung zuzuführen ist oder nicht.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1986140026.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-62703