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VwGH 17.01.1989, 86/14/0025

VwGH 17.01.1989, 86/14/0025

Rechtssätze


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Normen
EStG 1972 §16;
EStG 1972 §2 Abs3 Z4;
EStG 1972 §2 Abs3 Z5;
EStG 1972 §2 Abs3 Z6;
EStG 1972 §2 Abs3 Z7;
EStG 1972 §20;
RS 1
Nach übereinstimmender Auffassung von Lehre und Rsp (vgl. Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz 4 zu § 20, Stichwort "Ausbildungskosten-Fortbildungskosten" und die dort angeführte hg Jud) stellen Aufwendungen nur dann Werbungskosten dar, wenn sie in unmittelbarem ursächlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang zu den Einnahmen aus einer der Einkunftsarten des § 2 Abs 3 Z 4 bis 7 EStG stehen und nicht zu den Kosten der Lebensführung iSd § 20 EStG gehören.
Normen
EStG 1972 §16;
EStG 1972 §20;
RS 2
Zu den Werbungskosten zählen zwar die Aufwendungen für die berufliche Fortbildung, nicht jedoch die für die Berufsausbildung eines Arbeitnehmers. Während die berufliche Fortbildung der Verbesserung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten dient, dient die Berufsausbildung der Erlernung eines Berufes. Aufwendungen zur beruflichen Fortbildung sind indes nicht nur dann Werbungskosten, wenn ohne sie eine konkrete Gefahr für die berufliche Stellung oder das berufliche Fortkommen bestünde oder durch sie ein konkret abschätzbarer Einfluß auf die gegenwärtigen oder künftigen Einkünfte gegeben ist. Dem Wesen einer die Berufschancen erhaltenden oder verbessernden Berufsfortbildung entsprechend muß es vielmehr genügen, wenn die Aufwendungen an sich auch ohne zunächst konkret erkennbare Auswirkungen auf die Einkünfte - geeignet sind, im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden.
Normen
EStG 1972 §16;
EStG 1972 §20;
RS 3
Ein Universitätsstudium dient nun in der Regel nicht der Berufsfortbildung, sondern der Berufsausbildung. Gleiches gilt auch für ein Zweitstudium, es sei denn, dieses wäre mit dem abgeschlossenen Erststudium, auf Grund dessen ein Beruf ausgeübt wird, derart qualifiziert verflochten, daß dadurch die Ausweitung der Berufskenntnisse ermöglicht wird.
Normen
EStG 1972 §16;
EStG 1972 §20;
RS 4
Ein als Zweitstudium zu absolvierendes "studium irregulare" aus den Fachgebieten Politikwissenschaft und Völkerrecht ist für einen Absolventen der Handelswissenschaften (Studienrichtung Sozial- und Wirtschaftswissenschaften), der als kaufmännischer Angestellter in leitender Position tätig ist, nicht mit dem Erststudium derart qualifiziert verflochten, daß dadurch die Ausweitung der Berufskenntnisse ermöglicht wird (Abgrenzung zu E , 2763/80, VwSlg 5571 F/1981). Die Aufwendungen für das Zweitstudium stellen daher Ausbildungskosten und damit Kosten der Lebensführung und keine Werbungskosten dar.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6371 F/1989
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1986140025.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-62702