Suchen Hilfe
VwGH 21.10.1986, 86/14/0023

VwGH 21.10.1986, 86/14/0023

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
EStG 1972 §34;
RS 1
Die Verpflichtung zur Entrichtung des (sodann fälligen) Heiratsgutes entsteht grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Eheschließung. Eine frühere Hingabe bewirkt zum früheren Zeitpunkt nur bei zwingender Notwendigkeit eine außergewöhnliche Belastung.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/14/0136 E RS 1
Norm
EStG 1972 §34;
RS 2
Ausführungen zur Frage des hinreichend nahen zeitlichen Zusammenhanges zwischen Eheschließung und der Schaffung bzw Anschaffung einer Wohnung als Heiratsgut (Hinweis E , 168/69, VwSlg 4135 F/1970, E , 448/77 VwSlg 5175 F/1977 und E , 3113/79).
Norm
EStG 1972 §34;
RS 3
Der von der Rechtsprechung geforderte nahe zeitliche Abstand zwischen der Hingabe des Heiratsgutes und der Eheschließung ist bei der Anschaffung einer Wohnung mit zwei und bei der Anschaffung nur längerfristig zu beschaffender Einrichtungsgegenstände mit einem Jahr begrenzt.
Norm
EStG 1972 §34;
RS 4
Der Anschaffung einer Wohnung ist deren Schaffung (Herstellung, Errichtung) gleichzuhalten. Dabei ist es nicht wesentlich, ob das dotationsberechtigte Kind oder das Schwiegerkind die Wohnung schafft. Wesentlich ist vielmehr, daß das Heiratsgut zur Anschaffung und Errichtung jener Wohnung hingegeben wird, welche dem Dotationsberechtigten und seinem Ehegatten nach der Verehelichung als gemeinsame eheliche Wohnung dient.
Norm
EStG 1972 §34;
RS 5
Auch innerhalb des Zweijahreszeitraumes (Einjahreszeitraumes bei langfristig zu beschaffenden Einrichtungsgegenständen) - steht es nicht im Belieben des Steuerpflichtigen, ob und wann er das Heiratsgut vorzeitig hingibt. Es muß vielmehr eine zwingende Notwendigkeit zur vorzeitigen Hingabe des Heiratsgutes in dem Jahr bestehen, für das die außergewöhnliche Belastung geltend gemacht wird. Dies besagt aber nicht, daß die vorzeitige Hingabe eines zur Beschaffung einer ehelichen Wohnung bestimmten Heiratsgutes deshalb nicht zwangsläufig ist, weil die Wohnung auch nach der Eheschließung beschafft werden könnte. Ein solcher Standpunkt wäre nicht nur im Verhältnis zur bisherigen Rechtsprechung zur vorzeitigen Hingabe eines Heiratsgutes bei Wohnungsbeschaffung unverständlich, sondern auch mit dem Zweck der Heiratsgutbestellung nicht zu vereinbaren, der unter anderem darin zu erblicken ist, daß die Ehegatten bereits ab der Eheschließung in angemessener Weise in ehelicher Gemeinschaft leben können, soweit die wirtschaftlichen Verhältnisse des Dotierungspflichtigen eine entsprechende Beitragsleistung erlauben.
Norm
EStG 1972 §34;
RS 6
In zeitlicher Hinsicht fällt eine solche Beitragsleistung allerdings erst in jenem Zeitpunkt (Kalenderjahr) zwangsläufig an, in dem sich für den Steuerpflichtigen die zwingende Notwendigkeit ergibt, für die als außergewöhnliche Belastung angesprochenen Kosten der vorzeitigen Beschaffung von Wohnraum (Einrichtungsgegenständen) aufzukommen (Hinweis E , 84/14/0085).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1986140023.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-62701