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VwGH 16.09.1986, 86/14/0019

VwGH 16.09.1986, 86/14/0019

Rechtssätze


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Norm
VwGG §33 Abs1;
RS 1
Das Verfahren über eine Beschwerde gegen einen vorläufigen Abgabenbescheid (Berufungsentscheidung) ist einzustellen, wenn der vorläufige Bescheid nach Beschwerdeerhebung gemäß § 200 Abs 2 BAO für endgültig erklärt wird.
Norm
BAO §4 Abs1;
RS 2
Zwingende abgabengesetzliche Rechtsfolgen können durch privatrechtliche Vereinbarungen nicht geändert werden.
Normen
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §4 Abs4;
RS 3
Dem privaten Bereich zuzuordnende Aufwendungen können nicht kraft privatrechtlicher Vereinbarung zu Betriebsausgaben werden. Umgekehrt kann allerdings eine solche Vereinbarung betrieblich veranlaßten und vom Steuerpflichtigen, wenn auch unter einem anderen Titel, getragenen Aufwendungen nicht die Eigenschaft von Betriebsausgaben nehmen.
Normen
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §4 Abs4;
RS 4
Für die Frage, ob die Kosten von Auslandsreisen als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können oder nicht, ist es belanglos, ob diese Reisen als Informationsreisen oder zu dem Zweck unternommen werden, um eine ausländische Betriebsstätte aufzusuchen. Einerseits kann nämlich einer Informationsreise, die ausschließlich dazu dient, die Möglichkeiten von Geschäftsabschlüssen zu erkunden, der betriebliche Charakter nicht abgesprochen werden, während andererseits eine zu Betriebsausgaben führende Geschäftsreise nicht immer schon deshalb vorliegt, weil der Steuerpflichtige auf der Reise eine ausländische Betriebsstätte aufsucht; denn wenn der Besuch der Betriebsstätte bloß in eine aus privaten Gründen unternommene Reise eingebunden ist, wird die private Reise damit noch nicht zu einer Geschäftsreise.
Normen
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §4 Abs4;
RS 5
Der Umstand, daß eine Reise in eine Stadt führt, in der ein naher Angehöriger lebt, macht diese Reise nicht unbedingt zu einer Privatreise. Andernfalls könnten die Kosten von Geschäftsreisen selbst dann nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, wenn sie den Steuerpflichtigen zwangsläufig und ausschließlich aus beruflichen Gründen in eine Stadt führen, in der ein naher Angehöriger lebt.
Normen
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §4 Abs4;
RS 6
Klarheit, ob eine ausschließlich betrieblich veranlaßte Reise vorliegt oder nicht, können nicht Arbeitsprogramme, sondern lediglich Reiseprogramme bringen, anhand derer der Steuerpflichtige (soweit als möglich belegbar) für alle Tage während der Reise nachweist oder zumindest glaubhaft macht, welche Tagesstunden an welchen Tagen beruflichen und welche privaten Zwecken dienten. Nur wenn darnach die "Privatzeiten" nicht mehr Raum einnehmen als jenen, der während der laufenden Berufsausübung (im Inland) als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Tätigkeiten verwendet wird, kann von einer ausschließlich beruflich veranlaßten Auslandsreise die Rede sein.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6148 F/1986
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1986140019.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-62697