VwGH 13.10.1987, 86/14/0007
VwGH 13.10.1987, 86/14/0007
Rechtssätze
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RS 1 | Die Übernahme einer Bürgschaft für Schulden einer GmbH durch einen Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer kann bei dessen Inanspruchnahme aus der Bürgschaft zu keiner außergewöhnlichen Belastung führen (Hinweis auf E , 84/13/0100). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 85/14/0116 E VwSlg 6032 F/1985 RS 1 |
Norm | |
RS 2 | Der Bürgschaftsübernahme durch den Gesellschafter-Geschäftsführer als unternehmensgleiches Wagnis kommt keine Zwangsläufigkeit iS des § 34 Abs 3 EStG 1972 zu (Hinweis auf E , 84/13/0100), was auch Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen ausschließt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 85/14/0116 E VwSlg 6032 F/1985 RS 2 |
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RS 3 | § 34 EStG 1972 wurde nicht zu dem Zweck geschaffen, wirtschaftliche Mißerfolge, die ja die verschiedensten Ursachen haben könnten, mit einer Ermäßigung der Einkommensteuer zu berücksichtigen und in einem solchen Fall die Steuerlast auf die Allgemeinheit abzuwälzen. Die Verschuldung iZm einer gewerblichen Tätigkeit entsteht im Rahmen des mit dieser verbundenen Wagnisses, das der Steuerpflichtige freiwillig auf sich genommen hat (Hinweis auf E , 799/60). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 85/14/0116 E VwSlg 6032 F/1985 RS 3 |
Norm | |
RS 4 | Die grundsätzliche Haftungsfreiheit ist in bezug auf Schulden der GmbH für diese Gesellschaftsform derart charakteristisch, daß nach den sittlichen Wertvorstellungen rechtlich denkender Menschen neben den gesetzlichen Ausnahmen auch in Notfällen weder den Gesellschafter noch den Geschäftsführer eine moralische Verpflichtung trifft, für die Gesellschaftsschulden einzustehen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 85/14/0116 E VwSlg 6032 F/1985 RS 4 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1986140007.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-62689