VwGH 13.05.1986, 86/14/0004
VwGH 13.05.1986, 86/14/0004
Rechtssatz
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Norm | |
RS 1 | Die herrschenden moralischen Anschauungen beschränken Pflichten zur Hilfsbereitschaft gegenüber in ihrer Existenz bedrohten Menschen, zu denen im Einzelfall eine besondere Nahebeziehung besteht, nicht auf den Kreis der in § 25 BAO genannten Angehörigen. - Die außereheliche Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau allein zieht allerdings sittliche Pflichten der Lebensgefährten gegeneinander nicht nach sich, wie sie zwischen Eheleuten bestehen. Diese können sich erst aus der tatsächlichen Gestaltung dauerhafter Beziehungen ergeben, in denen Verhältnisse verwirklicht werden, wie sie zwischen Eheleuten bestehen sollten (hier: Übernahme einer Bürgschaft von 2,2 Mio S für den Lebensgefährten und späteren Ehemann nach 5-monatiger Haushaltsgemeinschaft und sechs Tage nach der Scheidung der Ehe des Lebensgefährten, sittliche Pflicht verneint). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1986140004.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-62687