VwGH 03.06.1986, 86/14/0001
VwGH 03.06.1986, 86/14/0001
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | § 3 Z 29 EStG gilt nicht für Zuwendungen ausländischer Gebietskörperschaften zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Derartige Zuwendungen bilden (steuerbare und steuerpflichtige) Betriebseinnahmen. |
Normen | DBAbk BRD 1955 Art4; DBAbk BRD 1955 Schlußprotokoll Z12; |
RS 2 | Art 4 Abs 2 DBA/BRD hat zusammen mit Z 12 des Schlußprotokolls die direkte Gewinnzuteilungsmethode zum Inhalt, nach der einer Betriebsstätte grundsätzlich Erträge und Aufwendungen im einzelnen zuzuordnen sind. |
Normen | DBAbk BRD 1955 Art4; DBAbk BRD 1955 Schlußprotokoll Z12; |
RS 3 | Die erste Grundregel der direkten Gewinnzurechnung ist die, daß jeder Geschäftsvorfall dem Staat zugeteilt wird, in dem sich die Betriebsstätte befindet, durch die der Vorfall veranlaßt wurde. |
Normen | DBAbk BRD 1955 Art4; DBAbk BRD 1955 Schlußprotokoll Z12; |
RS 4 | Die von einem ausländischen Subventionsgeber zwecks Investitionen in einer inländischen Betriebsstätte gewährten Subventionen sind durch diese Betriebsstätte veranlaßt und daher im Inland als Betriebseinnahmen zu erfassen. |
Normen | DBAbk BRD 1955 Art4; DBAbk BRD 1955 Schlußprotokoll Z12; |
RS 5 | Die Anordnung in Art 4 Abs 2 DBAbk BRD 1955, der Betriebsstätte sollten diejenigen Einkünfte zugewiesen werden, die sie ohne jede Abhängigkeit von dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, erzielt hätte, kann nicht dazu führen, daß Geschäftsvorfälle, die eindeutig durch die Betriebsstätte veranlaßt sind, dieser nicht zugerechnet werden. Sie soll vielmehr im Gegenteil verhindern, daß auf Grund der Abhängigkeit der Betriebsstätte vom Unternehmen durch die Betriebsstätte veranlaßte Geschäftsvorfälle ihr nicht oder nicht mit den richtigen Beträgen zugewiesen werden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1986140001.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-62686