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VwGH 03.06.1987, 86/13/0207

VwGH 03.06.1987, 86/13/0207

Rechtssätze


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Norm
EStG 1972 §37 Abs3;
RS 1
Die Begünstigung nach § 37 Abs 3 EStG 1972 kann sich grundsätzlich nur auf jene Wirtschaftsgüter beziehen, die von der (drohenden) Enteignung erfasst sein können. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung setzt allerdings nicht voraus, dass das veräußerte Wirtschaftsgut ident sein müsse mit jenem, welches der Enteigner für den der Enteignungsmaßnahme zugrundeliegenden Zweck benötigt (Hinweis E , 1188/78).
Normen
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §7 Abs1;
RS 2
Der Begriff "Wirtschaftsgut" umfaßt nicht nur Sachen und Rechte im bürgerlich-rechtlichen Sinn, sondern alle Güter positiver und negativer Art, die dem Betrieb dienen und nach der Verkehrsauffassung selbständig bewertbar sind, also gegebenenfalls auch immaterielle Werte.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1986130207.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-62685