VwGH 18.11.1987, 86/13/0204
VwGH 18.11.1987, 86/13/0204
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Gewinnt ein Spieler und kann er mit dem Gewinn am Spielautomaten ein neues Spiel ("Freispiel") tätigen, dann wird auf Grund der neuerlichen Inbetriebnahme des Automaten ein neuer Umsatz ausgeführt; der Gewinnanspruch des Spielers bildet das Entgelt für diesen Umsatz (Hinweis E , 85/15/0270). |
Norm | |
RS 2 | Eine der unabdingbaren Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug besteht in der Ausstellung einer Rechnung iSd § 11 UStG 1972; dieselben strengen Voraussetzungen gelten naturgemäß im Falle der Ausstellung einer Gutschrift iSd § 11 Abs 7 UStG 1972, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, die an ihn ausgeführt wird. |
Normen | |
RS 3 | Wird eine den Formvorschriften entsprechende Rechnung (Gutschrift) erst Jahre nach der erfolgten Lieferung oder Leistung ausgestellt, so besteht erst dann der Anspruch auf den Vorsteuerabzug; in diesem Falle stimmt der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld mit dem Zeitpunkt, zu dem der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden kann, nicht überein (vgl Doralt-Ruppe I3, S 316 und Kranich-Siegl-Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer IV Tz 139 § 12). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6266 F/1987 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1986130204.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-62682