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VwGH 18.11.1987, 86/13/0204

VwGH 18.11.1987, 86/13/0204

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Gewinnt ein Spieler und kann er mit dem Gewinn am Spielautomaten ein neues Spiel ("Freispiel") tätigen, dann wird auf Grund der neuerlichen Inbetriebnahme des Automaten ein neuer Umsatz ausgeführt; der Gewinnanspruch des Spielers bildet das Entgelt für diesen Umsatz (Hinweis E , 85/15/0270).
Norm
RS 2
Eine der unabdingbaren Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug besteht in der Ausstellung einer Rechnung iSd § 11 UStG 1972; dieselben strengen Voraussetzungen gelten naturgemäß im Falle der Ausstellung einer Gutschrift iSd § 11 Abs 7 UStG 1972, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, die an ihn ausgeführt wird.
Normen
RS 3
Wird eine den Formvorschriften entsprechende Rechnung (Gutschrift) erst Jahre nach der erfolgten Lieferung oder Leistung ausgestellt, so besteht erst dann der Anspruch auf den Vorsteuerabzug; in diesem Falle stimmt der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld mit dem Zeitpunkt, zu dem der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden kann, nicht überein (vgl Doralt-Ruppe I3, S 316 und Kranich-Siegl-Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer IV Tz 139 § 12).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6266 F/1987
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1986130204.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-62682