VwGH 14.09.1988, 86/13/0150
VwGH 14.09.1988, 86/13/0150
Rechtssätze
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Norm | EStG 1972 §3 Z11 litb; |
RS 1 | Voraussetzung für die Steuerfreiheit von Zuwendungen anläßlich eines Firmenjubiläums ist das Bestehen der Firma seit 25,50 oder einem sonstigen Vielfachen von 25 Jahren. Auf die Zeit der Innehabung der Firma durch einen bestimmten Firmeninhaber kommt es nicht an. |
Normen | |
RS 2 | Die Bestehenszeit der Firma von mindestens 25 Jahren muß für die Steuerbefreiung nach § 3 Z 11 lit b EStG zumindest glaubhaft gemacht werden. |
Normen | |
RS 3 | Als glaubhaft gemacht ist ein vermuteter Sachverhalt nur dann anzusehen, wenn die Umstände des Einzelfalles dafür sprechen, daß der vermutete Sachverhalt von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich allein hat (hier: Bestehenszeit einer Firma für die Steuerbefreiung nach § 3 Z 11 lit b EStG) |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1986130150.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-62664