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VwGH 10.09.1987, 86/13/0148

VwGH 10.09.1987, 86/13/0148

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Beruft ein zur Haftung Herangezogener gegen Haftung und Anspruch, dann ist zunächst über die Berufung gegen die Geltendmachung der Haftung zu entscheiden, denn erst aus dieser Entscheidung ergibt sich, ob eine Legitimation zur Berufung gegen den Abgabenanspruch überhaupt besteht (Hinweis E , 881/70, E , 3196/78, E , 1383/80).
Normen
RS 2
Ein in seiner Funktionsausübung behinderter Geschäftsführer muß entweder im Rechtsweg die unbehinderte Funktionsausübungsmöglichkeit erzwingen oder seine Funktion als Geschäftsführer niederlegen, widrigenfalls er infolge schuldhaften Verhaltens für Abgaben der Gesellschaft, die nicht entrichtet wurden, zur Haftung herangezogen werden kann (Hinweis E , 705/80).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/13/0110 E RS 2
Normen
RS 3
Ein für die Haftung nach § 9 BAO und § 80 BAO relevantes Verschulden liegt vor, wenn sich der Geschäftsführer schon bei der Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt, die ihm die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtugen, insb auch den Finanzbehörden gegenüber, unmöglich macht.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1986130148.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-62662