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VwGH 21.01.1987, 86/13/0145

VwGH 21.01.1987, 86/13/0145

Rechtssatz


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Normen
KStG 1966 §8;
StruktVG 1969 Art1 §1 Abs2;
StruktVG 1969 Art1 §1 Abs3;
RS 1
Bareinlagen und Sacheinlagen der Gesellschafter sind körperschaftsteuerlich neutral zu behandeln, weil es sich dabei um Vermögensbewegungen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage handelt. Derartige Vermögensvermehrungen durch Gesellschaftereinlagen sind auch hinsichtlich von Agiogewinnen steuerfrei, die dadurch entstehen, daß bei der Ausgabe neuer Gesellschaftsanteile ein über den Nennbetrag hinausgehendes Aufgeld vereinnahmt wird (mit Literaturzitaten und Judikaturzitaten). Fehlt es daher bei einem derartigen Einbringungsvorgang an einem von der Gesellschaft erzielten (steuerpflichtigen) Buchgewinn, lag somit kein Einbringungsvorgang iSd Art 1 § 1 Abs 2 StruktVG vor, sodaß eine Anwendung des § 1 Abs 3 StruktVG nicht in Betracht kommt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6181 F/1987
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1986130145.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-62661