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VwGH 20.01.1988, 86/13/0142

VwGH 20.01.1988, 86/13/0142

Rechtssätze


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Norm
UStG 1972 §10 Abs2 Z7 litb;
RS 1
Der Begriff des Wissenschaftlers ist nicht so auszulegen, daß er auch die fachmännische Verwertung wissenschaftlicher Erkenntnisse erfaßt. So richtig es ist, daß eine an sich wissenschaftliche Tätigkeit ihren Charakter als solche nicht verliert, wenn ihr Ergebnis zu wirtschaftlichen Zwecken ausgewertet wird, so wenig gehört die praktische Verwertung der von einer Wissenschaft erarbeiteten Erkenntnisse noch zur wissenschaftlichen Tätigkeit selbst (Hinweis E , 84/13/0153).
Norm
EStG 1972 §38 Abs4;
RS 2
Für die Anwendung des § 38 Abs 4 EStG 1972 ist es erforderlich, daß die begünstigten Einkünfte nach dem zwischen dem Urheber und seinem Vertragspartner bestehenden Rechtsverhältnis als Entgelt für die Verwertung urheberrechtlich geschützter Leistungen und nicht für eine rein unterrichtende Tätigkeit anfallen (Hinweis E , 333/79, E , 84/13/0248). Mit der Entlohnung in pauschalen Tagessätzen wurde nicht die Verbreitung geschützter Sprachwerke iSd Urheberrechtsgesetzes, sondern das für die Auftraggeber gewünschte Training erfolgreichen Verhaltens im Arbeitsprozeß, sohin eine unterrichtende Tätigkeit honoriert.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/13/0153 E RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1986130142.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-62659