VwGH 11.11.1987, 86/13/0131
VwGH 11.11.1987, 86/13/0131
Rechtssätze
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RS 1 | Die Verpachtung eines Betriebes ist idR noch nicht als Betriebsaufgabe anzusehen, es sei denn, daß der Betriebsinhaber die Absicht hat, den Betrieb nach Ablauf des Pachtvertrages nicht mehr weiterzuführen und dies auch nach außen zu erkennen gibt. |
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RS 2 | Die Aufgabe eines Betriebes im Falle einer Verpachtung wird insb dann anzunehmen sein, wenn die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens tatsächlich veräußert werden, der Verpächter nach Beendigung des Pachtverhältnisses daher mit dem vorhandenen Betriebsvermögen nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder wenn das Gesamtbild der Verhältnisse für die Absicht des Verpächters spricht, den Betrieb nach Auflösung des Pachtvertrages nicht mehr weiter aufrechtzuerhalten. |
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RS 3 | Liegen die im Falle einer Verpachtung Indizien einer Betriebsaufgabe nicht vor, dann ist davon auszugehen, daß der Betrieb infolge seiner Verpachtung nicht aufgegeben wurde, sondern daß ihn der Verpächter nur ruhen läßt. Solange aber der Betrieb nicht aufgegeben wurde, bildet die Gesamtheit der dem Betrieb dienenden Wirtschaftsgüter das Betriebsvermögen, die Pachteinnahmen stellen Betriebseinnahmen dar und die Gewinnermittlung ist weiterhin in der bis zur Verpachtung gehandhabten Form durchzuführen. Der Verpächter erzielt in einem solchen Fall Einkünfte aus der bisherigen Einkunftsart, also zB solche aus Gewerbebetrieb. Da jedoch die Verpachtung selbst keinen Gewerbebetrieb iSd § 1 GewerbesteuerG darstellt, unterliegen gewerbliche Einkünfte aus der Verpachtung eines Betriebes idR nicht der Gewerbesteuer (vgl Hofstätter-Reichel, Kommentar zu § 24 EStG 1972, Tz 34, und Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch, 2. Auflage, S 642). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1986130131.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-62656