VwGH 25.05.1988, 86/13/0115
VwGH 25.05.1988, 86/13/0115
Rechtssatz
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Normen | BAO §308 Abs1; VwGG §46 Abs1; |
RS 1 | Die Überwachungspflicht gegenüber einer erst seit kurzer Zeit beschäftigten Schreibkraft geht nicht so weit, ausnahmslos jeden Arbeitsablauf lückenlos zu überwachen bzw auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen. Dies gilt besonders für Tätigkeiten, die jedermann ohne besondere Schulung zugemutet werden können und die als "Sofortaufträge" auch kaum Gefahr laufen, aus Vergeßlichkeit zu unterbleiben. Im Beschwerdefall kommt noch hinzu, daß sich die Schreibkraft aus eigenem erbötig gemacht hat, die Postaufgabe auf ihrem Heimweg vorzunehmen und daß sie erklärt hat, sich der Notwendigkeit zur Fristeinhaltung bewußt zu sein. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6327 F/1988 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1986130115.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-62652