Suchen Hilfe
VwGH 28.10.1987, 86/13/0102

VwGH 28.10.1987, 86/13/0102

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
BAO §184 Abs1;
RS 1
Mangels anderer verwertbarer Anhaltspunkte kann angenommen werden, daß eine vom Abgabepflichtigen selbst vorgeschlagene Zuschätzung nach menschlichen Ermessen nur die Untergrenze eines der Realität möglichst nahekommenden Schätzungsergebnisses darstellen dürfte.
Norm
BAO §184 Abs1;
RS 2
Es liegt im Wesen der Schätzung, daß die ermittelten Größen die tatsächlich erzielten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen können, wobei naturgemäß die Unsicherheiten dann größer sein werden, wenn Anhaltspunkte, von denen aus schlüssige Folgerungen gezogen werden können, nur in geringem Ausmaß gegeben sind.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1986130102.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-62646