VwGH 28.10.1987, 86/13/0102
VwGH 28.10.1987, 86/13/0102
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | BAO §184 Abs1; |
RS 1 | Mangels anderer verwertbarer Anhaltspunkte kann angenommen werden, daß eine vom Abgabepflichtigen selbst vorgeschlagene Zuschätzung nach menschlichen Ermessen nur die Untergrenze eines der Realität möglichst nahekommenden Schätzungsergebnisses darstellen dürfte. |
Norm | BAO §184 Abs1; |
RS 2 | Es liegt im Wesen der Schätzung, daß die ermittelten Größen die tatsächlich erzielten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen können, wobei naturgemäß die Unsicherheiten dann größer sein werden, wenn Anhaltspunkte, von denen aus schlüssige Folgerungen gezogen werden können, nur in geringem Ausmaß gegeben sind. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1986130102.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-62646