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VwGH 03.12.1986, 86/13/0098

VwGH 03.12.1986, 86/13/0098

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Eine Lebensversicherung, die ein selbständig Erwerbstätiger auf seine Person nimmt, stellt in der Regel einen außerbetrieblichen Vorgang dar; dies muß jedoch nicht ausnahmslos der Fall sein. Für eine Zuordnung zur betrieblichen Sphäre muß aus den Umständen klar erkennbar sein, daß der Abschluß der Lebensversicherung im betrieblichen Interesse erfolgt und daß die Verfolgung privater Zwecke ausgeschlossen oder unbedeutend ist. Im Falle des Abschlusses einer gemischten (Er- und Ablebens-) Versicherung sind die darin miteinbegriffenen privaten Zwecke schon durch die in dieser Versicherungsform enthaltene Sparkomponente offenkundig und keinesfalls unbedeutend (Hinweis E , 293/74, VwSlg 4772 F/1974).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1986130098.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-62644