VwGH 22.10.1986, 86/13/0091
VwGH 22.10.1986, 86/13/0091
Rechtssätze
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Norm | BAO §299 Abs1 litc; |
RS 1 | Auch durch einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 115 Abs 1 BAO können Verfahrensvorschriften iSd § 299 Abs 1 lit c BAO verletzt werden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0326/75 E VwSlg 4903 F/1975 RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Die belangte Behörde mußte bei ihrer Ermessensübung, also bei der Frage, ob sie eine Bescheidaufhebung vornimmt, vom Gesetzessinn des § 20 BAO ausgehen. Bei diesem wird dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit in bezug auf berechtigte Interessen der Partei" und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das "öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben" beizumessen sein (vgl Reeger-Stoll, aaO, Seite 26 unten). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0747/79 E VS VwSlg 5567 F/1981 RS 3 |
Norm | BAO §299 Abs1 litc; |
RS 3 | Erst die Relevanz eines festgestellten Begründungsmangels führt zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1986130091.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-62641