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VwGH 25.10.1989, 86/13/0089

VwGH 25.10.1989, 86/13/0089

Rechtssatz


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Norm
EStG 1972 §34;
RS 1
Zwar erfüllt die Bezahlung von Abgabenschuldigkeiten das für die Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung erforderliche Merkmal der Zwangsläufigkeit; das weitere im § 34 Abs 1 und Abs 2 EStG vorgesehene Tatbestandsmerkmal der Außergewöhnlichkeit des Aufwandes wird jedoch durch die Bezahlung von Abgaben durch den Abgabenschuldner nicht erfüllt, weil in der Bezahlung selbstgeschuldeter Abgaben nichts Außergewöhnliches erblickt werden kann. Dies selbst dann nicht, wenn die Abgaben zu Unrecht vorgeschrieben sein sollten, ohne daß der Abgabepflichtige die Vorschreibung im Rechtsmittelweg bekämpft hat.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1986130089.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-62640