VwGH 23.03.1988, 86/13/0078
VwGH 23.03.1988, 86/13/0078
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Als Wohnung, die vom Mieter oder den im § 106a Abs 4 EStG 1972genannten Personen in einer Weise benützt wird, daß sie als Wohnsitz der Mittelpunkt seiner (ihrer) Lebensinteressen ist, ist nur jener Teil der Wohnung zu verstehen, der nicht an einen anderen zum Gebrauch gegen Entgelt überlassen ist; hat der Mieter einen Teil seiner Wohnung einem anderen zum Gebrauch gegen Entgelt überlassen, ist der Berechnung des Abgeltungsbetrages nur jener Teil des erhöhten Hauptmietzinses zugrunde zu legen, der nicht auf den zum Gebrauch gegen Entgelt überlassenen Teil der Wohnung entfällt. |
Norm | |
RS 2 | Da außer dem erhöhten Hauptmietzins auch die auf ihn entfallende Umsatzsteuer zu leisten ist, ist bei der Ausmessung des Abgeltungsbetrages deshalb neben dem Betrag um den der erhöhte Hauptmietzins das Vierfache des gesetzlichen Hauptmietzinses übersteigt, auch die auf ihn entfallende Umsatzsteuer zu berücksichtigen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1986130078.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-62633