Suchen Hilfe
VwGH 11.11.1987, 86/13/0039

VwGH 11.11.1987, 86/13/0039

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
EStG 1972 §22 Abs1 Z1;
RS 1
Maßgebend für die Beurteilung ob die in der Herstellung eines Gegenstandes bestehende Tätigkeit eine künstlerische ist, ist ausschließlich die Art und Weise seiner Gestaltung. Erfolgt sie nach Gestaltungsprinzipien, die für ein umfassendes Kunstfach - zB Malerei, Bildhauerei, Architektur - charakteristisch sind, oder ist sie auf dieselbe Stufe zu stellen, wie diese, weil die Tätigkeit eine vergleichbar weitreichende künstlerische Ausbildung und Begabung erfordert, dann ist eine derart gestaltete Tätigkeit als die eines Künstlers anzusehen (Hinweis auf E , 84/14/0017).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1986130039.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-62626