VwGH 11.11.1987, 86/13/0039
VwGH 11.11.1987, 86/13/0039
Rechtssatz
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Norm | EStG 1972 §22 Abs1 Z1; |
RS 1 | Maßgebend für die Beurteilung ob die in der Herstellung eines Gegenstandes bestehende Tätigkeit eine künstlerische ist, ist ausschließlich die Art und Weise seiner Gestaltung. Erfolgt sie nach Gestaltungsprinzipien, die für ein umfassendes Kunstfach - zB Malerei, Bildhauerei, Architektur - charakteristisch sind, oder ist sie auf dieselbe Stufe zu stellen, wie diese, weil die Tätigkeit eine vergleichbar weitreichende künstlerische Ausbildung und Begabung erfordert, dann ist eine derart gestaltete Tätigkeit als die eines Künstlers anzusehen (Hinweis auf E , 84/14/0017). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1986130039.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-62626