VwGH 04.02.1987, 86/13/0033
VwGH 04.02.1987, 86/13/0033
Rechtssätze
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Norm | UStG 1972 §10 Abs2 Z7 litb idF vor 1983/587; |
RS 1 | Die Abhaltung sogenannter "Kreativitätsseminare" ist nicht als wissenschaftliche Tätigkeit anzusehen, weil sie nicht der wissenschaftlichen Forschung oder Lehre, sondern der Vermittlung einer gezielten (Lebensberatung) Beratung der Teilnehmer dienen soll. |
Norm | EStG 1972 §38 Abs4; |
RS 2 | Bei den nach § 38 Abs 4 EStG 1972 begünstigten Einkünften muß es sich um Einnahmen handeln, die nach dem zwischen dem Urheber und seinem Vertragspartner bestehenden Rechtsverhältnis direkt als Entgelt für urheberrechtlich geschützte Leistungen gezahlt werden. Besteht der Leistungsinhalt im wesentlichen in einer unterrichtenden (beratenden) Tätigkeit und bezieht der Vortragende sein Entgelt in Form einer Pauschalzahlung ohne Rücksicht auf das Ausmaß, in dem diese Tätigkeit auch urheberrechtlich geschützte Leistungen einschließt, dann liegt keine Verwertung literarischer Urheberrechte iSd § 38 Abs 4 vor (Hinweis E , 84/14/0006, E , 84/13/0216, E , 84/13/0248). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1986130033.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-62625