VwGH 20.01.1988, 86/13/0019
VwGH 20.01.1988, 86/13/0019
Rechtssatz
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Norm | BAO §303 Abs2; |
RS 1 | Der belangten Behörde ist nicht zuzustimmen, daß der Zeitpunkt der postamtlichen Hinterlegung der Berufungsentscheidung der FLD als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz jedenfalls mit dem Zeitpunkt, in dem der Bf nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, gleichzusetzen ist. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1986130019.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-62619