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VwGH 20.01.1988, 86/13/0019

VwGH 20.01.1988, 86/13/0019

Rechtssatz


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Norm
BAO §303 Abs2;
RS 1
Der belangten Behörde ist nicht zuzustimmen, daß der Zeitpunkt der postamtlichen Hinterlegung der Berufungsentscheidung der FLD als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz jedenfalls mit dem Zeitpunkt, in dem der Bf nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, gleichzusetzen ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1986130019.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-62619