VwGH 18.03.1987, 86/13/0009
VwGH 18.03.1987, 86/13/0009
Rechtssatz
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Norm | |
RS 1 | Eine Tätigkeit kann - unabhängig vom Charakter der Veranstaltung, in deren Rahmen sie erbracht wird, - künstlerisch sein, wenn derjenige, der die Tätigkeit ausübt, eine entsprechende Begabung aufweist. Eine solche Begabung ersetzt die Absolvierung eines fachspezifischen Hochschulstudiums als Erfordernis für die Bejahung der Künstlereigenschaft. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 84/13/0213 E RS 1
(hier: Friedhofsänger) |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1986130009.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-62616