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VwGH 18.03.1987, 86/13/0009

VwGH 18.03.1987, 86/13/0009

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Eine Tätigkeit kann - unabhängig vom Charakter der Veranstaltung, in deren Rahmen sie erbracht wird, - künstlerisch sein, wenn derjenige, der die Tätigkeit ausübt, eine entsprechende Begabung aufweist. Eine solche Begabung ersetzt die Absolvierung eines fachspezifischen Hochschulstudiums als Erfordernis für die Bejahung der Künstlereigenschaft.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/13/0213 E RS 1 (hier: Friedhofsänger)

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1986130009.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-62616

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