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VwGH 11.04.1988, 86/12/0236

VwGH 11.04.1988, 86/12/0236

Rechtssätze


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Normen
GehG 1956 §25 Abs1 idF 1979/561;
GehG 1956 §25 Abs2 idF 1979/561;
RS 1
Das Gesetz verlangt ausdrücklich die Bedachtnahme auf den Umfang der Nebentätigkeit, worunter der mit ihrer Ausübung verbundene Zeitaufwand zu verstehen ist (Hinweis E , 616/76) und die Bedachtnahme auf die Bedeutung desselben.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/12/0109 E VwSlg 12174 A/1986 RS 2
Normen
FinStrG §70 Abs1 idF 1985/571;
GehG 1956 §25 Abs1 idF 1979/561;
GehG 1956 §25 Abs2 idF 1979/561;
RS 2
Bei der Bemessung einer Vergütung für die Tätigkeit der Richter in den Spruchsenaten und in den Berufungssenaten ist auf die Bedeutung dieser Nebentätigkeit und auf den Umfang derselben, worunter der mit ihrer Ausübung verbundene Zeitaufwand zu verstehen ist, Bedacht zu nehmen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1986120236.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-62612