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VwGH 26.05.1986, 86/12/0025

VwGH 26.05.1986, 86/12/0025

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
RGV 1955 §2 Abs3
RGV 1955 §22 Abs1
RS 1
Liegen Dienststellen in derselben Ortsgemeinde, dann kann nicht davon gesprochen werden, dass eine der Dienststellen an einem anderen Ort als dem Dienstort liegt.
Normen
RGV 1955 §2 Abs3
RGV 1955 §22 Abs1
RS 2
Nur die Räume des Amtsgebäudes können als "Dienststelle" angesehen werden.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Seiler, Dr. Drexler, Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Pinter, über die Beschwerde des JI in F, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom , Zl. 54 3500/14-IV/3/85, betreffend Zuteilungsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 84/09/0066 verwiesen, mit welchem der Bescheid der belangten Behörde vom , betreffend den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuteilungsgebühr gemäß § 22 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133 (RGV 1955), für den Monat Jänner 1982 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden ist.

Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid der Berufung des Beschwerdeführers vom gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom , betreffend Zuteilungsgebühr gemäß § 22 RGV für den Monat Jänner 1982, neuerlich nicht statt und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950.

Begründend führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, der Beschwerdeführer habe mit Antrag vom begehrt, mit Bescheid über seinen Gebührenanspruch aus Anlaß der Dienstverrichtung am Zollamt W, den er für den Monat Jänner 1982 mit Reiserechnung geltend gemacht habe, abzusprechen. Die Finanzlandesdirektion für Kärnten als Behörde erster Instanz habe festgestellt, daß durch die Dienstleistung des Beschwerdeführers beim Zollamt zweiter Klasse W im Monat Jänner 1982 ein Anspruch auf Zuteilungsgebühr nach § 22 RGV 1955 nicht entstanden sei. Die Behörde erster Instanz ist in der Bescheidbegründung davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer als Angehöriger der Zollwachabteilung R im Monat Jänner 1982 dem Zollamt W zur dauernden Dienstleistung zugewiesen gewesen sei. Nach dem Geschäftsverteilungsplan 1982 dieses Zollamtes sei der Beschwerdeführer als Grenzkontrollbeamter ausgewiesen. Daraus sei abzuleiten, daß „eine Dienstzuteilung zum Zollamt W nicht vorliege“. Daß der Beschwerdeführer am 2. und am Sitz der Zollwachabteilung R Dienst zu leisten gehabt hätte, mache seine Verwendung beim Zollamt W nicht zu einer vorübergehenden. Ohne Bedeutung sei bei dieser Sachlage, daß die Zeit der Anreise zum Zollamt und der Rückreise vom Zollamt aufgrund der noch bestehenden dienstlichen Anordnung, die Dienstwaffe im Kanzleiraum der Zollwachabteilung R abzuholen bzw. dorthin zur Verwahrung zurückzubringen, als Dienstzeit rechne.

In der Berufung gegen diesen erstinstanzlichen Bescheid habe der Beschwerdeführer im wesentlichen ausgeführt, die Zollwachabteilung R habe u.a. das erforderliche Personal für das Zollamt zweiter Klasse W in Form der Dienstzuteilung zu stellen. Der Beschwerdeführer sei als Beamter der Zollwachabteilung R dem Zollamt zweiter Klasse W zur Dienstleistung zugewiesen, habe aber den Dienst bei der Stammdienststelle in R anzutreten und dort vor jeder Fahrt zum Straßenzollamt W bestimmte Dienstverrichtungen durchzuführen gehabt. Nach Beendigung des Dienstes beim Zollamt W hätte er zur Stammdienststelle nach R zurückzukehren und dort bestimmte Dienstverrichtungen vorzunehmen gehabt. Auf der Fahrtstrecke zwischen der Stammdienststelle und dem Zollamt W werde Grenzüberwachungsdienst versehen. Daraus, daß eine Vielzahl von Tätigkeiten bei der Stammdienststelle, bei der er Abteilungsleiterstellvertreter sei, zu verrichten seien, ergebe sich, daß die Verwendung des Beschwerdeführers an der in einem anderen Ort gelegenen Dienststelle „Zollamt zweiter Klasse W“ nicht ununterbrochen sei, sondern sich nur auf die Zeit erstrecke, in der bei der Stammdienststelle keine Dienstverrichtungen anfielen. Daraus folge, daß eine Dienstzuteilung im Sinne des § 2 Abs. 3 RGV 1955 vorliege. Dieser Rechtsansicht sei insofern Rechnung getragen worden, als den Angehörigen der Zollwachabteilung R für Dienstverrichtungen beim Zollamt zweiter Klasse W bis Zuteilungsgebühren bezahlt worden seien.

Die belangte Behörde stellte in der Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides folgenden Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer habe vor seiner Versetzung zur Zollwachabteilung V der Zollwachabteilung R angehört. Er sei mit Wirkung vom zur Zollwachabteilung R versetzt und mit zum Stellvertreter des Leiters dieser Zollwachdienststelle bestellt worden. Bis habe die Zollwachabteilung R zwei Aufgaben zu erfüllen gehabt, und zwar a) den zugewiesenen Grenzabschnitt im Ausmaß von rund 4 km Grenzlänge durch Anordnung von Streifungen und Vorpassen zur Überwachung (§ 23 Abs. 1 des Zollgesetzes 1955), b) dem Zollamt zweiter Klasse W das zur Bewältigung der dienstlichen Aufgaben erforderliche Abfertigungspersonal zuzuführen (§ 20 Abs. 2 und § 23 Abs. 2 des Zollgesetzes sowie § 14 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes). Anläßlich der im Jahre 1977 durchgeführten Reorganisation der Zollwache in Kärnten sei festgestellt worden, daß die Angehörigen der den Zollämtern zweiter Klasse zugeordneten sechs Zollwachabteilungen (darunter auch die Zollwachabteilung R) vom an nur mehr Zollamtsdienst zu versehen hätten. Mit Verfügung der Finanzlandesdirektion für Kärnten sei angeordnet worden, daß die bisher für den Grenzstreifdienst vorgesehenen Einsatzgebiete (Grenzbereiche) der Zollwachabteilungen bei den Zollämtern zweiter Klasse (u.a. R mit Wirksamkeit vom den benachbarten Grenzstreifdienst verrichtenden Zollwachabteilungen zugeordnet würden. Gleichzeitig sei verfügt worden, daß die Zollwachabteilungen bei den Zollämtern zweiter Klasse ihren bisherigen Standort beibehielten. Weiters sei angeordnet worden, daß die zum Abfertigungsdienst beim Zollamt zweiter Klasse eingeteilten Zollwachebeamten bei geringer Frequenz zu Streifendienstverrichtungen in der Umgebung des Zollamtes heranzuziehen seien und daß die Beamten der Zollwachabteilungen bei den Zollämtern zweiter Klasse auf der Anfahrt zum und der Rückfahrt vom Zollamt durch aufmerksame Beobachtung der Vorgänge auf der Strafe sowie des Geländes beiderseits der Straße Streifendienstaufgaben wahrzunehmen hätten. Die Zollwachabteilung R habe ihren Sitz in der Ortsgemeinde A. R sei eine Katastralgemeinde von A, zu der auch der Ortsteil W gehöre. Mit Erlaß der belangten Behörde vom sei die mit Erlaß vom getroffene Regelung, daß die Dienstverrichtung beim Zollamt W für Angehörige der Zollwachabteilung R als Dienstzuteilung im Sinne des § 2 Abs. 3 RGV 1955 gelte, aufgehoben, weil es nach § 2 RGV 1955 auf die tatsächlichen Verhältnisse anzukommen habe. Die Behörde erster Instanz habe daher für die nach dem folgenden Dienstverrichtungen von Beamten der Zollwachabteilung R beim Zollamt zweiter Klasse W Zuteilungsgebühren nicht mehr gezahlt. Tatsache sei, daß sowohl das Zollamt zweiter Klasse W als auch die Zollwachabteilung R (der Kanzleiraum dieser Zollwacheinrichtung) in der selben Ortsgemeinde, nämlich in A lägen. Bei der vom Beschwerdeführer beantragten Geldleistung für den Monat Jänner 1982 handle es sich um solche Ansprüche, die in der Reisegebührenvorschrift 1955 geregelt seien. Ob solche Ansprüche bestünden, sei ausschließlich nach dieser Rechtsvorschrift zu beurteilen. Bei der Prüfung, ob der Tatbestand des § 2 Abs. 3 RGV 1955 verwirklicht sei, habe die belangte Behörde erwogen, daß eine Dienstzuteilung im Sinne dieser Vorschrift vorliege, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen werde und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliege oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut werde. Der festzustellende Begriffsinhalt sei nur aufgrund dieser Vorschrift zu ermitteln. Durch das Begriffsmerkmal „an einem anderen Ort als dem Dienstort“ in der Regelung des § 2 Abs. 3 RGV 1955 sei für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes zwingend vorgeschrieben, daß die darin vorgesehenen, an das Vorliegen einer „Dienstzuteilung“ geknüpften Rechtsfolgen nur dann eintreten, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 RGV 1955 vorlägen. Die gegenüber dem Dienstrecht (vgl. § 39 des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979) durch das Begriffsmerkmal „anderer Ort“ gegebene Einschränkung des Begriffes Dienstzuteilung bedeute, daß eine Dienstzuteilung innerhalb des Dienstortes des Beamten keine Vergütung eines allfälligen Mehraufwandes nach den §§ 22 ff RGV 1955 zur Folge habe. Die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom gegebene Darstellung, daß der W als „anderer Ort“ im Sinne des § 2 Abs. 3 RGV 1955 anzusehen sei, weil das Zollamt W und die Zollwachabteilung R etwa 7 km voneinander entfernt seien, könne zu keinem anderen Ergebnis führen. Wenn aber eine Dienstzuteilung im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955 nicht vorliege, bestehe kein Anspruch auf Gebühren nach § 22 dieses Gesetzes.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Zuerkennung einer Zuteilungsgebühr für den Monat Jänner 1982 gemäß § 22 RGV 1955 sowie in den Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, die Bescheidbegründung und das Parteiengehör verletzt und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde hat unter Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Voraussetzung des Anspruches auf Zuteilungsgebühr ist gemäß § 22 Abs. 1 RGV 1955 die Dienstzuteilung des Beamten.

Eine Dienstzuteilung im Sinne dieser aufgrund des § 92 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 auf der Stufe eines Bundesgesetzes stehenden Verordnung liegt nach der Bestimmung des § 2 Abs. 3 vor, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird.

Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, daß die Zollwacheabteilung R, der der Beschwerdeführer bis zu seiner Versetzung zur Zollwacheabteilung V am zur dauernden Dienstleistung zugewiesen war, in der selben Ortsgemeinde - A - liegt wie das Zollamt zweiter Klasse W. Die vom Beschwerdeführer behauptete räumliche Trennung der beiden Dienststellen im Ausmaß von rund 7 km erlaubt es nicht, von einer Dienststelle an einem anderen Ort als dem Dienstort zu sprechen.

Daran vermag auch die Tatsache, daß bis zum Beamten der Zollwacheabteilung R, die beim Zollamt zweiter Klasse W Dienste verrichteten, Zuteilungsgebühren ausgezahlt wurden, nichts zu verändern, weil aus diesen Zahlungen kein Rechtsanspruch für zukünftige Leistungen abgeleitet werden kann.

Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer lediglich geltend, daß nach der Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde der Kanzleiraum der Zollwacheinrichtung R in der Ortsgemeinde A läge. Daraus sei nicht zu entnehmen, daß die gesamte Zollwacheabteilung R in dieser Ortsgemeinde liege. Die gerügte Feststellung ist jedoch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes für die Entscheidung der Sache ohne rechtliche Bedeutung. Als Dienststelle im Sinne des Gesetzes können aber nur die Räume des Amtsgebäudes (Kanzleiraum) der Dienststelle selbst angesehen werden. Daß der Beschwerdeführer außerhalb des Dienstortes A Dienste zu verrichten gehabt hätte, hat er im Verwaltungsverfahren weder behauptet, noch ist dies den Akten zu entnehmen.

Aus diesen Gründen mußte der Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG ein Erfolg versagt bleiben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
RGV 1955 §2 Abs3
RGV 1955 §22 Abs1
Sammlungsnummer
VwSlg 12159 A/1986
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1986120025.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-62600