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VwGH 24.09.1986, 86/11/0132

VwGH 24.09.1986, 86/11/0132

Rechtssätze


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Normen
VwGG §45 Abs1 litb;
VwGG §45 Abs1 Z2;
RS 1
Unrichtige rechtliche Beurteilung stellt keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund iSd § 45 Abs 1 lit b Verwaltungsgerichtshofgesetz dar.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1031/60 B RS 1
Normen
AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
RS 2
Der Begriff des minderen Grades des Versehens wird im Bereich der Zivilprozessordnung als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber oder sein Vertreter dürfen nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen haben.
Normen
AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
RS 3
Irrtümer und Fehler von Kanzleiangestellten sind den Rechtsanwälten zuzurechnen und ermöglichen dann eine Wiedereinsetzung, wenn sie trotz der Einhaltung der berufsgebotenen Sorgfaltspflicht des Anwalts bei der Kontrolle der Termin- und Fristevidenz und trotz bisheriger objektiver Eignung und Bewährung der Kanzleiangestellten unterlaufen und eine durch die konkreten Umstände des Einzelfalles bedingte entschuldbare Fehlleistung gewesen sind.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1986110132.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-62596