VwGH 05.11.1986, 86/11/0073
VwGH 05.11.1986, 86/11/0073
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Schon im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens muss der Antragsteller datumsmäßig genau angeben, wann er von dem Vorhandensein des Wiederaufnahmegrundes Kenntnis erlangt habe. Das Fehlen von Angaben über die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmegrundes stellt kein Formgebrechen dar, das gemäß § 13 Abs 3 AVG der Verbesserung zugänglich ist (Hinweis E , 85/18/0324). |
Normen | |
RS 2 | Die Berufungsbehörde ist zufolge § 66 Abs 4 AVG 1950 berechtigt, auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jenes der Unterbehörde zu setzen. Sie, ist daher berechtigt, dem Wiederaufnahmeantrag aus einem anderen Grund als die Behörde I. Instanz keine Folge zu geben. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 85/18/0324 E RS 2 |
Normen | |
RS 3 | Wurde die Wiederaufnahme wegen fehlender Angaben über den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Wiedereinsetzungsgrundes anstatt wegen Verspätung "abgelehnt", so liegt darin keine Rechtsverletzung, wenn kein Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Antragsfrist gestellt wurde. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1986110073.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-62594