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VwGH 05.11.1986, 86/11/0073

VwGH 05.11.1986, 86/11/0073

Rechtssätze


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Normen
AVG §13 Abs3;
AVG §69 Abs2;
RS 1
Schon im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens muss der Antragsteller datumsmäßig genau angeben, wann er von dem Vorhandensein des Wiederaufnahmegrundes Kenntnis erlangt habe. Das Fehlen von Angaben über die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmegrundes stellt kein Formgebrechen dar, das gemäß § 13 Abs 3 AVG der Verbesserung zugänglich ist (Hinweis E , 85/18/0324).
Normen
AVG §66 Abs4;
AVG §69 Abs1;
AVG §69 Abs4;
RS 2
Die Berufungsbehörde ist zufolge § 66 Abs 4 AVG 1950 berechtigt, auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jenes der Unterbehörde zu setzen. Sie, ist daher berechtigt, dem Wiederaufnahmeantrag aus einem anderen Grund als die Behörde I. Instanz keine Folge zu geben.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/18/0324 E RS 2
Normen
AVG §13 Abs3;
AVG §69 Abs2;
RS 3
Wurde die Wiederaufnahme wegen fehlender Angaben über den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Wiedereinsetzungsgrundes anstatt wegen Verspätung "abgelehnt", so liegt darin keine Rechtsverletzung, wenn kein Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Antragsfrist gestellt wurde.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1986110073.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-62594