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VwGH 11.06.1986, 86/11/0050

VwGH 11.06.1986, 86/11/0050

Rechtssätze


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Normen
AVG §71 Abs1 lita;
VwGG §46 Abs1;
RS 1
Kein minderer Grad des Versehens liegt vor, wenn der Rechtsanwalt seiner Aufsichtspflicht und Kontrollpflicht hinsichtlich der von seinem Konzipienten festgesetzten Fristen überhaupt nicht nachkommt.
Normen
AVG §71 Abs1 lita impl;
VwGG §46 Abs1;
RS 2
Der bevollmächtigte Rechtsanwalt muss die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass die erforderliche und fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt wird. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen ua dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Dies gilt grundsätzlich auch hinsichtlich der Tätigkeit des bei einem Rechtsanwalt tätigen Rechtsanwaltsanwärters, dessen Verwendung unter der Verantwortung dieses RA erfolgt (Hinweis E , 81/11/0027, E , 84/11/0098).
Norm
VwGG §46 Abs1 idF 1985/564;
RS 3
Der Begriff des minderen Grades des Versehens wird als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber oder sein Vertreter dürfen nicht auffallend sorglos gehandelt haben. Sie dürfen die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihnen nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer acht gelassen haben. Irrtümer und Fehler der Kanzleiangestellten von Rechtsanwälten stehen einer Wiedereinsetzung nicht im Wege, wenn sie trotz der Einhaltung der berufsgebotenen Sorgfaltspflicht des Anwaltes bei der Kontrolle der Termin- und Fristenevidenz und trotz bisheriger objektiver Eignung und Bewährung des Kanzleiangestellten unterlaufen und eine durch die konkreten Umstände des Einzelfalles bedingte entschuldbare Fehlleistung gewesen sind. Eine solche liegt vor, wenn es im Einzelfall zu einem Missverständnis zwischen dem Angestellten, der das Schriftstück zu kuvertieren und in den Postkorb zu legen hatte und dem Angestellten, dessen Aufgabe es war, den Postkorb zu entleeren, darüber gekommen ist, ob sich das fristgebundene Schriftstück schon unter den dem Postkorb entnommenen befunden hat.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/02/0258 B VwSlg 12043 A/1986 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 12171 A/1986
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1986110050.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-62591