VwGH 09.02.1987, 86/10/0176
VwGH 09.02.1987, 86/10/0176
Rechtssätze
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Norm | NatSchG OÖ 1982 §6 Abs2; |
RS 1 | Nicht jede Veränderung der Natur stellt einen "Eingriff" in das Landschaftsbild gemäß § 6 Abs 2 OÖ NatSchG dar, sondern nur eine Maßnahme, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgebend verändert. |
Norm | NatSchG OÖ 1982 §6 Abs2; |
RS 2 | Für die Feststellung eines Eingriffes nach § 6 Abs 2 OÖ NatSchG ist es nicht entscheidend, ob dieses auch ein "störender" ist, von welchem Punkt aus das den Eingriff darstellende Projekt einsehbar ist und ob es nur aus der Nähe oder auch aus weiterer Entfernung wahrgenommen werden kann. |
Norm | NatSchG OÖ 1982 §6 Abs2; |
RS 3 | Die Errichtung einer Straße stellt einen "Eingriff" dar. |
Normen | NatSchG OÖ 1982 §4 Abs1 Z1; NatSchG OÖ 1982 §6 Abs2; NatSchG OÖ 1982 §9 Abs1; NatSchG Stmk 1976 §4 Abs1 impl; |
RS 4 | Die von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes entwickelte Judikatur zum Begriff der "geschlossenen Ortschaft", wie er im § 4 Abs 1 des Stmk NatSchG 1976 verwendet wird, ist auch für den gleichlautenden Begriff im (hier § 6 Abs 2) OÖ NatSchG 1982 heranziehbar. |
Normen | NatSchG OÖ 1982 §4 Abs1 Z1; NatSchG OÖ 1982 §6 Abs2; NatSchG OÖ 1982 §9 Abs1; |
RS 5 | Eine im Wasserschutzbereich gemäß § 6 OÖ NatSchG von einem E-Werk zur Gemeindestraße parallel zum Uferverlauf errichtete Straße liegt im Hinblick auf die nördlich und westlich angrenzenden Freiflächen und den Abstand zu den eine zusammenhängende Befriedigung bildenden Gebäuden, nicht innerhalb einer geschlossenen Ortschaft im Sinne des § 6 Abs 2 IÖ NatSchG, zumal hier auch nicht von ausgedehnten Grünflächen inmitten eines stark verbauten Gebietes die Rede sein kann und auch bei der gebotenen großflächigen Betrachtungsweise ein räumlicher Zusammenschluss einer Grünfläche mit einer Vielheit von Bauwerken nicht gegeben ist (Hinweis E , 81/10/0028, E , 81/10/0040, E , 81/10/0049). |
Normen | NatSchG OÖ 1982 §4 Abs1 Z1; NatSchG OÖ 1982 §6 Abs2; NatSchG OÖ 1982 §9 Abs1; NatSchG Stmk 1976 §4 Abs1 impl; VStG §5 Abs1; |
RS 6 | Eine in einem wasserrechtlichen Bescheid erteilte Bewilligung stellt keinen RECHTFERTIGUNGSGRUND für einen nach dem NSchG verbotenen Eingriff dar, da keine Verpflichtung besteht (auch nicht bei Vorschreibung eines Termins an dem spätestens mit den Bauarbeiten zu beginnen ist) diese Erlaubnis zu konsumieren. |
Normen | NatSchG OÖ 1982 §6; VStG §19; VStG §21 Abs1; VStG §25 Abs1; VStG §5 Abs1; |
RS 7 | Ob ein Organ der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz dem Beschuldigten die Zusage gemacht hat, von der Fällung eines Straferkenntisses abzusehen, falls der Beschuldigte nachträglich um naturschutzbehördliche Bewilligung für einen verbotenen Eingriff ansucht, ist im Verwaltungsstrafverfahren betreffend diesen Eingriff ohne rechtliche Bedeutung. Insbesondere könnte daraus nicht abgeleitet werden, dass die bereits vor dieser Zusage verwirklichte Tat unter den Voraussetzungen des § 21 Abs 1 VwGG begangen wurde. |
Normen | VStG §44a lita; VStG §44a Z1; VStG §9; VwGG §42 Abs2 lita; VwGG §42 Abs2 Z1; |
RS 8 | Der Bescheid ist mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, wenn im Spruch der Bestrafte nur mit VERANTWORTLICHER GEMÄSS § 9 VStG gekennzeichnet ist, weil dadurch die Stellung des Bestraften zur Gesellschaft, aus der sich die Verantwortlichkeit ergibt, nicht zum Ausdruck kommt. Daran ändert nichts der Umstand, dass der Bestrafte nach den Feststellungen der Behörde in den Verwaltungsakten einer der beiden Gesellschafter ist und sich dieser in der Berufung selbst als GESELLSCHAFTER bezeichnet hat. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1986100176.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-62586