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VwGH 24.11.1986, 86/10/0169

VwGH 24.11.1986, 86/10/0169

Rechtssätze


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Normen
AVG §71 Abs1 lita;
VwGG §46 Abs1;
RS 1
Im Hinblick auf die Bedeutung der richtigen Vormerkung von Terminen für die fristgerechte Setzung von (mit Präklusion sanktionierten) Prozesshandlungen kann der RA aus seiner (Letztverantwortung) Verantwortung für die richtige und vollständige Führung des Fristenvermerkes nicht entlassen werden (Hinweis E , 83/11/0143).
Norm
VwGG §45 Abs1 litb;
RS 2
Der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs 1 lit b VwGG 1952 bezieht sich lediglich auf den Sachverhalt nicht auf die rechtliche Beurteilung.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2281/60 B RS 1
Normen
AVG §37 impl;
AVG §45 Abs3 impl;
VwGG §45 Abs1 Z4;
RS 3
Gegenstand des Parteiengehörs ist der Sachverhalt, nicht dessen rechtliche Beurteilung.
Normen
AVG §71 Abs1 lita;
VwGG §46 Abs1;
RS 4
Der Begriff "unabwendbar" stellt objektiv auf die Hinderungsmöglichkeit durch den Durchschnittsmenschen ab. Dass aber für den Durchschnittsmenschen objektiv keine Möglichkeit besteht, das vorliegende Ereignis - Versehen der Kanzleiangestellten hinsichtlich der ihr aufgetragenen Kontaktaufnahme - zu verhindern, vermag der Gerichtshof nicht zu erkennen (Hinweis B , 0265/75, VwSlg 9024 A/1976).
Normen
AVG §71 Abs1 lita;
VwGG §46 Abs1;
RS 5
Enthält das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag keinen Hinweis darauf, dass und gegebenenfalls auf welche Weise der bestellte Verfahrenshelfer der ihm obliegenden zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seiner Kanzleiangestellten nachgekommen ist, so reicht die Behauptung, eine Vernachlässigung dieser Pflicht liege nicht vor, keineswegs aus, um erkennen zu lassen, dass der Vertreter des Antragstellers seiner dbzgl Verantwortung entsprochen hat (Hinweis B VS , 1212/76, VwSlg 9226 A/1977).
Norm
VwGG §46 Abs1;
RS 6
An das Maß der zumutbaren Sorgfalt bei der dem Vertreter des Antragstellers obliegenden Überwachungspflicht gegenüber seiner Kanzleiangestellten ist dann ein strengerer Maßstab anzulegen, wenn es sich nicht um einen alltäglichen Routinefall handelt und der Vertreter des Antragstellers damit rechnete und auch damit rechnen muss, dass ein Mängelbehebungsauftrag des VwGH bereits an den seinerzeitigen Parteienvertreter ergangen ist, und er deshalb auch besonderen Wert auf eine umgehende Klärung des Verfahrensstadiums legte. Das Unterlassen der Kontrolle gegenüber der Kanzleiangestellten hinsichtlich des Auftrages, Kontakt mit dem seinerzeitigen Parteienvertreter aufzunehmen, ist daher nicht als bloß "minderer Grad des Versehens" anzusehen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1986100169.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-62585